Erkennt das Finanzamt ein Restnutzungsdauer-Gutachten an? Die BMF-Anforderungen erklärt
Ja: Das Finanzamt erkennt ein Restnutzungsdauer-Gutachten an, wenn es die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachvollziehbar belegt — Maßstab dafür sind die BFH-Urteile vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) und vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23). Das konkretisierende BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 ist seit 1. Dezember 2025 aufgehoben; seine Kriterien bleiben eine belastbare Orientierung, weil der BFH Vergleichbares verlangt.
Stand:
Erkennt das Finanzamt ein Restnutzungsdauer-Gutachten an?
Ja, das Finanzamt erkennt ein Restnutzungsdauer-Gutachten grundsätzlich an, wenn es die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nachvollziehbar belegt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) entschieden: Steuerpflichtige dürfen sich jeder im Einzelfall geeigneten Darlegungsmethode bedienen, solange sich daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten ziehen lassen — technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen. Einen Überblick über die gesetzliche Grundlage liefert der Ratgeber Verkürzte Nutzungsdauer beim Gebäude nachweisen.
Eine automatische Anerkennung gibt es dabei nicht: Das Finanzamt prüft jedes Gutachten im Einzelfall und kann es ablehnen, wenn die Herleitung der kürzeren Nutzungsdauer nicht schlüssig ist. Welche formalen Kriterien die Finanzverwaltung konkret erwartete, konkretisierte über zwei Jahre lang ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) — dazu die Checkliste im nächsten Abschnitt.
Welche Anforderungen stellte das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 an Gutachter und Gutachten?
Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 (Geschäftszeichen IV C 3 - S 2196/22/10006 :005, veröffentlicht im Bundessteuerblatt I S. 332) konkretisierte erstmals bundeseinheitlich, welche Anforderungen ein Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG erfüllen musste (Hinweis: Das Schreiben wurde zum 1. Dezember 2025 aufgehoben — Details im nächsten Abschnitt). Mehr zum grundsätzlichen Ablauf eines solchen Gutachtens lesen Sie im Ratgeber AfA-Gutachten: So verkürzen Vermieter die Nutzungsdauer. Die folgende Übersicht fasst die zentralen Punkte mit ihrer Fundstelle im Schreiben zusammen.
| Anforderung | Inhalt laut BMF-Schreiben | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gutachter-Qualifikation | Nachweis durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder einer Person, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken zertifiziert wurde | Rz. 22 |
| Gutachtenzweck | Der Gutachtenzweck muss sich ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer richten und zwingend die maßgeblichen Determinanten berücksichtigen | Rz. 24 |
| Bezug zur ImmoWertV | Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten sowie der alleinige Verweis auf die Modellansätze der Anlagen 1 und 2 der ImmoWertV reichen nicht aus — eine isolierte Verwendung der ImmoWertV-Modelle für diesen Nachweis ist laut Schreiben nicht sachgerecht | Rz. 24 |
| Technischer Verschleiß der Tragstruktur | Ausgangspunkt ist die Nutzungsdauer der Tragstruktur des Bauwerks als Hauptbestandteil (Dachkonstruktion, tragende Innen- und Außenwände, Geschossdecken und Fundament); einzelne unselbständige Bauteile allein genügen nicht, das Gebäude muss in seiner Gesamtheit beeinträchtigt sein | Rz. 19-20 |
| Inhalt des Nachweis-Gutachtens | Darstellung des Gebäudezustands in den nutzungsdauerbestimmenden Elementen (Tragstruktur des Bauwerks) sowie begründete Darlegung, warum am Ende der geltend gemachten Nutzungsdauer keine wirtschaftlich sinnvolle Nachfolgenutzung und kein Restwert mehr besteht | Rz. 23 |
| Maßgebliche Determinanten | Technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen als Einflussfaktoren; eine wirtschaftliche Entwertung darf der AfA nur zugrunde gelegt werden, wenn das Gebäude vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist | Rz. 17, 21 |
Ein reines Bausubstanzgutachten nach dem sogenannten ERAB-Verfahren war laut Schreiben nicht zwingend vorgeschrieben, konnte aber als zusätzlicher Anhaltspunkt dienen (Rz. 23). Wie ein solches Gutachten in der Praxis aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten: Muster mit allen Pflichtangaben.
Gilt das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 noch?
Nein. Das Bundesfinanzministerium hat das Schreiben vom 22. Februar 2023 (BStBl I S. 332) mit einem weiteren Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Geschäftszeichen IV C 3 - S 2196/00040/006/008) vollständig aufgehoben. Seither gibt es keine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung mehr, die eine bestimmte Gutachter-Qualifikation oder ein bestimmtes Prüfschema formal vorschreibt. Für zum Aufhebungszeitpunkt bereits laufende Steuerfälle ist die zeitliche Anwendung im Einzelfall zu prüfen — mehr dazu im Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten rückwirkend einreichen.
Rechtlich maßgeblich ist damit wieder unmittelbar die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH. Das Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) erlaubt grundsätzlich jede im Einzelfall geeignete Darlegungsmethode. Mit Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23) hat der BFH diesen Maßstab konkretisiert: Steuerpflichtige können sich jeder sachverständigen Methode bedienen, die sich zu den individuellen Objektgegebenheiten und den maßgeblichen Determinanten verhält — eine bestimmte Gutachter-Qualifikation verlangt er nicht, teils entgegen der früheren BMF-Vorgabe. Der schlichte Verweis auf die modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer nach der ImmoWertV genügt weiterhin nicht als Nachweis. Ein Gutachten, das die Checkliste oben erfüllt, bleibt deshalb eine belastbare Orientierung, ist aber keine zwingende Voraussetzung mehr für die Anerkennung. Ob ein konkretes Gutachten im Einzelfall ausreicht, ist eine Rechtsfrage — das beurteilt im Zweifel Ihre Steuerberatung oder das Finanzgericht.
Für welche Gebäude ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten typischerweise relevant?
Relevant wird ein Restnutzungsdauer-Gutachten vor allem bei älteren Bestandsimmobilien, deren tatsächlicher baulicher Zustand deutlich hinter dem liegt, was der gesetzlich typisierte AfA-Satz von 2, 2,5 oder 3 Prozent unterstellt (§ 7 Absatz 4 Satz 1 EStG). Je älter das Baujahr, desto eher lässt sich eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer plausibel begründen — eine Garantie ist das Alter allein aber nicht, entscheidend bleibt der bauliche Einzelfall. Wurde das Gebäude zwischenzeitlich umfassend modernisiert, kann sich das für die AfA maßgebliche Baujahr sogar nach vorn verschieben — mehr dazu im Ratgeber Fiktives Baujahr: So verändert eine Modernisierung die Restnutzungsdauer. Einen Überblick über die vom Gebäudetyp abhängige Gesamtnutzungsdauer nach ImmoWertV liefert die Restnutzungsdauer-Tabelle.
Ein Blick in reale Mietspiegel-Daten zeigt, wie groß der Altbestand mit entsprechend hohem Gebäudealter in deutschen Großstädten ist: Laut Mietspiegel Berlin 2026 (gültig seit 28. Mai 2026) führt die amtliche Basistabelle die Baualtersklasse "bis 1918" als eigene Zeile, mit einer mittleren Nettokaltmiete von rund 8,48 Euro pro Quadratmeter — dem ungewichteten Mittelwert aus allen 57 Wohnlagen- und Wohnungsgrößen-Feldern dieser Baualtersklasse in der amtlichen Basistabelle. Gebäude dieser Altersklasse sind heute über 100 Jahre alt und damit rein altersbedingt typische Kandidaten für die Prüfung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.
Was passiert, wenn das Finanzamt das Gutachten nicht anerkennt?
Erkennt das Finanzamt die Herleitung nicht an, bleibt es bei der Abschreibung nach dem gesetzlich typisierten AfA-Satz — die Kosten für das nicht anerkannte Gutachten sind dann trotzdem angefallen. Gegen die Ablehnung können Sie fristgerecht Einspruch einlegen; im Zweifel entscheidet dann das Finanzgericht. Ob sich ein Einspruch im konkreten Fall lohnt und welche Frist gilt, klärt am zuverlässigsten Ihre Steuerberatung — sie kennt den vollständigen Bescheid und die Einzelheiten Ihres Falls.
Um dieses Risiko vorab zu senken, lohnt sich ein Blick auf die Qualifikation des Gutachters und darauf, ob der Gutachtenzweck ausdrücklich auf den Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zugeschnitten ist — und nicht nur eine Restnutzungsdauer aus einem allgemeinen Verkehrswertgutachten übernimmt. Welche Nachteile ein Restnutzungsdauer-Gutachten trotz sorgfältiger Vorbereitung haben kann, zeigt der Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten: Nachteile im Überblick.
Wie finden Sie ein Gutachten, das die BMF-Kriterien erfüllt?
Prüfen Sie vor der Beauftragung drei Punkte: Erstens die Qualifikation — ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder eine von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifizierte Person gilt weiterhin als sicherste Wahl. Zweitens den Gutachtenzweck — er muss ausdrücklich auf den Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG zielen, nicht auf einen allgemeinen Verkehrswert. Drittens den Inhalt — das Gutachten sollte den Zustand der Tragstruktur konkret darstellen und begründen, warum keine wirtschaftlich sinnvolle Nachfolgenutzung mehr zu erwarten ist. Ob das im Einzelfall ausreicht, schätzt Ihre Steuerberatung am zuverlässigsten ein — idealerweise, bevor Sie das Gutachten beauftragen.
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Anbieter-Vergleich freischaltenHäufige Fragen
Ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten beim Finanzamt automatisch anerkannt?
Nein. Das Finanzamt prüft jedes Gutachten im Einzelfall und kann es ablehnen, wenn die Herleitung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nicht nachvollziehbar ist. Maßgeblich ist laut Bundesfinanzhof (Urteile vom 28. Juli 2021, IX R 25/19, und vom 23. Januar 2024, IX R 14/23), dass sich aus dem Gutachten Rückschlüsse auf technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen ziehen lassen.
Muss der Gutachter öffentlich bestellt und vereidigt sein?
Eine feste Vorschrift dazu gibt es seit der Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023 zum 1. Dezember 2025 nicht mehr. Bis dahin verlangte das Schreiben genau diese Qualifikation oder eine ISO-17024-Zertifizierung (Rz. 22). Der BFH lässt seit dem Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23) jede sachverständige Methode zu, ohne eine bestimmte Qualifikation zu verlangen — als Praxisempfehlung bleibt sie dennoch die sicherste Wahl.
Reicht die Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten aus?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23) entschieden, dass der schlichte Verweis auf die modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht genügt. Auch das frühere, inzwischen aufgehobene BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 (Rz. 24) verlangte einen eigenständigen, auf die kürzere Nutzungsdauer zugeschnittenen Gutachtenzweck. Ob Ihr konkretes Gutachten ausreicht, klärt im Zweifel Ihre Steuerberatung.
Was ist der Unterschied zwischen den BFH-Urteilen und dem BMF-Schreiben?
Die BFH-Urteile vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) und vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23) sind Gerichtsentscheidungen und setzen den allgemeinen rechtlichen Maßstab: jede sachverständige, im Einzelfall geeignete Methode. Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 war eine verwaltungsinterne Anweisung an die Finanzämter, die diesen Maßstab konkretisierte — es band die Finanzämter, aber nicht die Gerichte, und wurde zum 1. Dezember 2025 aufgehoben.
Gilt die BMF-Checkliste von 2023 auch für ältere Steuerfälle?
Das Schreiben vom 22. Februar 2023 sollte laut eigener Anwendungsregelung ab seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle zu diesem Zeitpunkt offenen Fälle angewendet werden. Ob und wie sich das mit der Aufhebung zum 1. Dezember 2025 für laufende oder bereits veranlagte Jahre ändert, ist ein Einzelfall — das klärt am zuverlässigsten Ihre Steuerberatung.
Erstellt binoro selbst Restnutzungsdauer-Gutachten?
Nein. binoro erstellt keine eigenen Gutachten, sondern vergleicht für einmalig 9,90 Euro inklusive USt bundesweite Restnutzungsdauer-Gutachter anhand einer Kriterien-Ampel und verweist auf öffentlich bestellte Sachverständige im amtlichen IHK-Verzeichnis. Der Restnutzungsdauer-Rechner, der vorab die mögliche jährliche AfA-Ersparnis berechnet, ist kostenlos nutzbar und unabhängig vom Anbieter-Vergleich.
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RatgeberQuellen
- Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) (BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023, GZ IV C 3 - S 2196/22/10006 :005, BStBl 2023 I S. 332, zum 1. Dezember 2025 aufgehoben; Originalseite des BMF depubliziert, hier archivierte Fassung vom 02.11.2024) — abgerufen am 3. August 2026
- Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023 (BStBl I S. 332) — Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025, GZ IV C 3 - S 2196/00040/006/008) — abgerufen am 3. August 2026
- BFH, Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19 (Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes) — abgerufen am 3. August 2026
- BFH, Urteil vom 23.01.2024, Az. IX R 14/23 (Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV) — abgerufen am 3. August 2026
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung — abgerufen am 3. August 2026
- ImmoWertV – Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten — abgerufen am 3. August 2026
- Mietspiegel Berlin 2026 (Basistabelle, gültig ab 28.05.2026) — abgerufen am 3. August 2026