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Restnutzungsdauer-Tabelle: Gesamtnutzungsdauer nach ImmoWertV für alle Gebäudetypen

Die Gesamtnutzungsdauer für Gebäude steht in Anlage 1 der ImmoWertV (zu § 12 Absatz 5 Satz 1, Stand: BGBl. I 2021, 2819): Ein- und Mehrfamilienhäuser 80 Jahre, Geschäfts- und Bürogebäude 60 Jahre, Lager- und Betriebsgebäude 40 Jahre. Die Restnutzungsdauer ergibt sich daraus als Gesamtnutzungsdauer minus Gebäudealter, bei Wohngebäuden verlängerbar durch Modernisierung nach Anlage 2.

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Was ist die Gesamtnutzungsdauer nach ImmoWertV?

Die Gesamtnutzungsdauer (GND) bezeichnet nach § 4 Absatz 2 ImmoWertV die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann. Die konkreten Werte je Gebäudeart stehen als feste Tabelle in Anlage 1 der ImmoWertV (zu § 12 Absatz 5 Satz 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung, Stand: BGBl. I 2021, 2819) — von 30 Jahren für landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 80 Jahren für Wohnhäuser.

Aus der Gesamtnutzungsdauer leitet sich die Restnutzungsdauer (RND) ab: nach § 4 Absatz 3 ImmoWertV die Zahl der Jahre, die ein konkretes Gebäude ab dem Bewertungsstichtag voraussichtlich noch wirtschaftlich nutzbar ist. Die Grundformel lautet Gesamtnutzungsdauer minus Gebäudealter (§ 4 Absatz 1 und 3 ImmoWertV); bei Wohngebäuden verlängert eine Modernisierung die Restnutzungsdauer zusätzlich nach dem Modell in Anlage 2 ImmoWertV (zu § 12 Absatz 5 Satz 1). Für die Grundlagenbegriffe siehe Glossar: Restnutzungsdauer.

Wie lang ist die Gesamtnutzungsdauer für die einzelnen Gebäudetypen?

Die folgende Tabelle zeigt die Modellansätze aus Anlage 1 ImmoWertV vollständig (Stand: BGBl. I 2021, 2819). Für Gebäudearten, die hier nicht aufgeführt sind, schreibt die Verordnung vor, die Gesamtnutzungsdauer aus vergleichbaren Gebäudearten abzuleiten.

GebäudeartGesamtnutzungsdauer
Freistehende Ein-/Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser80 Jahre
Mehrfamilienhäuser80 Jahre
Wohnhäuser mit Mischnutzung80 Jahre
Geschäftshäuser60 Jahre
Bürogebäude, Banken60 Jahre
Einzelgaragen60 Jahre
Kauf- und Warenhäuser50 Jahre
Wohnheime, Alten- und Pflegeheime50 Jahre
Kindergärten, Schulen50 Jahre
Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk40 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken40 Jahre
Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen40 Jahre
Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude40 Jahre
Lager- und Versandgebäude40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser30 Jahre
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude30 Jahre

Für Vermieter und Kapitalanleger zählt meist nur eine Zeile: Für Mehrfamilienhäuser und vermietete Eigentumswohnungen darin setzt die Wertermittlung 80 Jahre Gesamtnutzungsdauer an.

Wie berechnen Sie die Restnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer?

Die Grundformel folgt aus § 4 ImmoWertV (Gebäudealter = Kalenderjahr des Stichtags minus Baujahr, Absatz 1): Restnutzungsdauer = Gesamtnutzungsdauer − Gebäudealter. Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit Baujahr 1990 hat 2026 ein Gebäudealter von 36 Jahren. Bei einer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren (Anlage 1 ImmoWertV) ergibt sich rechnerisch eine Restnutzungsdauer von 44 Jahren, sofern keine baulichen Besonderheiten vorliegen.

Diese einfache Subtraktion ist nur der Ausgangspunkt. Bauliche Mängel können die Restnutzungsdauer verkürzen, eine Modernisierung kann sie verlängern. Bei sehr alten Gebäuden, deren Alter die Gesamtnutzungsdauer bereits übersteigt, liefert die reine Subtraktion einen negativen Wert — dann entscheidet die Modernisierung darüber, welche Restnutzungsdauer ein Gutachter tatsächlich ansetzt.

Welche Restnutzungsdauer gilt für ein modernisiertes Wohngebäude laut Tabelle?

Wurde ein Wohngebäude modernisiert, gilt für die Gesamtnutzungsdauer aus der Tabelle oben nicht mehr die einfache Subtraktion, sondern das Punktemodell aus Anlage 2 ImmoWertV (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) — es gilt nur für Wohngebäude. Je nach Modernisierungsgrad lässt sich die Restnutzungsdauer auf bis zu 70 Prozent der Gesamtnutzungsdauer aus der Tabelle strecken, bei einer Kernsanierung sogar auf bis zu 90 Prozent — unabhängig vom kalendarischen Baujahr. Wie das Punktemodell im Einzelnen funktioniert und wie sich daraus ein sogenanntes fiktives Baujahr errechnet, erklärt der Ratgeber Fiktives Baujahr.

Ein reales Beispiel zeigt die Spannweite: Der Mietspiegel Berlin 2026 (gültig seit 28. Mai 2026, Quelle: mietspiegel.berlin.de) ordnet Wohnungen nicht nach Baujahr, sondern nach ihrer Bezugsfertigkeit ein — die älteste Klasse heißt „bis 1918“. Für eine Wohnung bis 35 Quadratmeter in einfacher Wohnlage dieser Klasse weist der Mietspiegel eine Mittelmiete von 9,58 €/m² netto kalt aus (Spanne 6,53 € bis 13,43 €/m²). Ein Mehrfamilienhaus dieser Bezugsfertigkeits-Klasse ist 2026 mindestens 108 Jahre alt — weit über der Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren (Anlage 1 ImmoWertV), die einfache Formel liefert ohne Modernisierung also keinen sinnvollen Wert mehr. Wurde das Haus dagegen umfassend modernisiert, erlaubt Anlage 2 trotz des hohen Alters eine Restnutzungsdauer von bis zu 56 Jahren (70 Prozent von 80), bei einer Kernsanierung bis zu 72 Jahren (90 Prozent von 80) — und genau diese Restnutzungsdauer bestimmt im Ertragswertverfahren, über wie viele Jahre die tatsächlich erzielbare Miete (hier real 9,58 €/m²) in den Verkehrswert eingerechnet wird.

Was unterscheidet die wertermittlungsrechtliche Restnutzungsdauer von der steuerlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG?

Die beiden Begriffe stammen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten und dürfen nicht vermischt werden. Die Gesamt- und Restnutzungsdauer nach ImmoWertV sind wertermittlungsrechtliche Größen — sie dienen dazu, den Verkehrswert, Beleihungswert oder Versicherungswert eines Gebäudes im Sach- oder Ertragswertverfahren zu bestimmen. Grundlage sind Anlage 1 und Anlage 2 der ImmoWertV.

Die steuerliche Nutzungsdauer regelt dagegen, über wie viele Jahre die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes steuerlich abgeschrieben werden dürfen (§ 7 Absatz 4 EStG, gesetze-im-internet.de). Nach Satz 1 gelten feste AfA-Sätze: 3 Prozent jährlich für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Gebäude, 2 Prozent für vor 2023 (und nach 1924) fertiggestellte Gebäude, 2,5 Prozent für Gebäude mit Fertigstellung vor 1925. Satz 2 erlaubt abweichend davon eine Abschreibung nach der tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer, wenn diese im Einzelfall nachgewiesen wird und weniger als 33 Jahre (beim 3-Prozent-Satz), weniger als 50 Jahre (beim 2-Prozent-Satz) beziehungsweise weniger als 40 Jahre (beim 2,5-Prozent-Satz) beträgt.

Ein ImmoWertV-Gutachten kann als Nachweismittel für die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer dienen (dazu mehr im nächsten Abschnitt) — die beiden Zahlen sind aber rechtlich getrennt zu betrachten und nicht automatisch identisch. Für die steuerliche Bewertung Ihres konkreten Falls ist ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner; dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Wie weisen Sie eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer beim Finanzamt nach?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil IX R 25/19 vom 28. Juli 2021 (bundesfinanzhof.de) entschieden, dass Steuerpflichtige sich „jeder Darlegungsmethode“ bedienen können, die im Einzelfall geeignet erscheint — das dort vorgelegte Gutachten stützte sich auf die Sachwertrichtlinie von 2012. Mit Urteil IX R 14/23 vom 23. Januar 2024 bestätigte der BFH: Auch ein auf die ImmoWertV gestütztes Gutachten genügt, wenn es die individuellen Objektgegebenheiten berücksichtigt — ein bloßer formaler Verweis reicht dagegen nicht.

Die Finanzverwaltung reagierte auf das erste Urteil zunächst mit dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 (BStBl I 2023 Seite 332), das strengere Anforderungen stellte — unter anderem ein Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger und keine unmittelbare Übernahme der Gesamt- oder Restnutzungsdauer aus einem ImmoWertV-Gutachten. Dieses Schreiben wurde durch das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 aufgehoben. Für die praktische Nachweisführung gilt daher, Stand 3. August 2026, wieder in erster Linie der weiter gefasste Maßstab aus den beiden BFH-Urteilen selbst.

Ob und wie Sie eine kürzere Nutzungsdauer im eigenen Fall nachweisen, ist eine Einzelfallfrage — klären Sie das mit einem Steuerberater. Verwandte Themen: Anerkennung beim Finanzamt und verkürzte Nutzungsdauer.

Wie berechnen Sie Ihre Restnutzungsdauer und was bringt ein Gutachten?

Um die Größenordnung für Ihr eigenes Objekt abzuschätzen, ordnen Sie es zunächst über die Tabelle oben einer Gebäudeart zu und wenden die Grundformel an. Für eine Einschätzung der möglichen Steuerersparnis durch ein Gutachten steht der kostenlose Restnutzungsdauer-Rechner von binoro bereit: Sie geben Kaufpreis, Gebäudeanteil, Kaufnebenkosten, Restnutzungsdauer laut Gutachten, Grenzsteuersatz und Gutachtenkosten ein (plus bisherigen AfA-Satz) und erhalten die zusätzliche jährliche AfA sowie die Amortisationsdauer der Gutachtenkosten.

Ein reines ImmoWertV-Gutachten ersetzt kein Gutachten für den steuerlichen Nachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG — dafür braucht es in der Regel einen qualifizierten Sachverständigen, der die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachvollziehbar begründet. Wenn Sie mehrere Anbieter für ein solches Gutachten vergleichen möchten, ordnet der Restnutzungsdauer-Gutachten Anbieter-Vergleich von binoro bundesweite Anbieter nach offenen Kriterien ein (9,90 € inkl. USt). binoro erstellt dabei selbst keine Gutachten.

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Häufige Fragen

Welche Anlage der ImmoWertV enthält die Gesamtnutzungsdauer-Tabelle?

Die Gesamtnutzungsdauer für Gebäude steht in Anlage 1 der ImmoWertV, die sich auf § 12 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung bezieht (Stand: BGBl. I 2021, 2819). Die Tabelle listet 18 Gebäudearten mit Werten zwischen 30 Jahren (landwirtschaftliche Betriebsgebäude sowie Verbrauchermärkte und Autohäuser) und 80 Jahren für Wohnhäuser. Nicht aufgeführte Gebäudearten werden aus vergleichbaren Arten abgeleitet.

Wie berechnet sich die Restnutzungsdauer eines Gebäudes?

Die Grundformel lautet Gesamtnutzungsdauer minus Gebäudealter. Ein Mehrfamilienhaus mit 80 Jahren Gesamtnutzungsdauer und Baujahr 1990 hat 2026 rechnerisch eine Restnutzungsdauer von 44 Jahren. Wurde ein Wohngebäude modernisiert, gilt stattdessen das Modell aus Anlage 2 ImmoWertV, das die Restnutzungsdauer je nach Modernisierungsgrad auf bis zu 70 Prozent, bei Kernsanierung bis zu 90 Prozent der Gesamtnutzungsdauer strecken kann.

Was passiert, wenn die Restnutzungsdauer eines Gebäudes rechnerisch abgelaufen ist?

Rechnerisch ergibt die Formel Gesamtnutzungsdauer minus Gebäudealter dann einen negativen oder sehr niedrigen Wert. Das Gebäude verliert dadurch nicht automatisch seinen Wert: Ein Gutachter setzt die Restnutzungsdauer in diesem Fall anhand des tatsächlichen baulichen Zustands neu an, und bei Wohngebäuden kann eine Modernisierung nach dem Modell aus Anlage 2 ImmoWertV die Restnutzungsdauer deutlich verlängern — unabhängig vom kalendarischen Baujahr.

Wo finde ich die Restnutzungsdauer eines konkreten Hauses?

Die Restnutzungsdauer eines bestimmten Gebäudes steht nicht im Grundbuch oder Energieausweis, sondern wird im Rahmen eines Wertgutachtens ermittelt, etwa in einem Verkehrswertgutachten nach Sachwert- oder Ertragswertverfahren. Ein qualifizierter Sachverständiger legt darin Baujahr, Zustand und gegebenenfalls Modernisierungen zugrunde und leitet daraus die individuelle Restnutzungsdauer ab.

Ist die wertermittlungsrechtliche Restnutzungsdauer dasselbe wie die steuerliche Nutzungsdauer?

Nein. Die Restnutzungsdauer nach ImmoWertV dient der Wertermittlung, etwa für Verkehrswert oder Beleihungswert. Die steuerliche Nutzungsdauer nach § 7 Absatz 4 EStG bestimmt dagegen die AfA-Jahre für die Abschreibung. Ein ImmoWertV-Gutachten kann laut BFH als Nachweis für eine kürzere steuerliche Nutzungsdauer dienen, beide Werte sind aber rechtlich getrennt zu betrachten — im Einzelfall klärt das ein Steuerberater.

Was hat der BFH zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer entschieden?

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil IX R 25/19 vom 28. Juli 2021, dass jede im Einzelfall geeignete Methode zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zulässig ist. Mit Urteil IX R 14/23 vom 23. Januar 2024 stellte er klar: Auch ein auf die ImmoWertV gestütztes Gutachten genügt, wenn es sich zu den individuellen Objektgegebenheiten äußert. Das strengere BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 wurde am 1. Dezember 2025 aufgehoben.

Welcher AfA-Satz gilt aktuell für vermietete Gebäude?

Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG gelten pauschal 3 Prozent (Fertigstellung nach 2022), 2 Prozent (1925 bis 2022) oder 2,5 Prozent (vor 1925) jährlich. Satz 2 erlaubt eine höhere Abschreibung, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer nachweislich unter 33, 50 beziehungsweise 40 Jahren liegt. Für Wohngebäude mit Baubeginn seit Oktober 2023 kommt zusätzlich die degressive AfA nach § 7 Absatz 5a EStG mit 5 Prozent vom Restwert infrage.

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Die Restnutzungsdauer ist die Anzahl Jahre, in denen ein Gebäude voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann.

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Quellen

  1. Anlage 1 ImmoWertV (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) - Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer — abgerufen am 3. August 2026
  2. Anlage 2 ImmoWertV (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) - Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen — abgerufen am 3. August 2026
  3. § 12 ImmoWertV - Einzelnorm — abgerufen am 3. August 2026
  4. § 4 ImmoWertV - Alter, Gesamtnutzungsdauer, Restnutzungsdauer — abgerufen am 3. August 2026
  5. § 7 EStG - Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung — abgerufen am 3. August 2026
  6. Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19 — abgerufen am 3. August 2026
  7. Urteil vom 23. Januar 2024, IX R 14/23 - Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV — abgerufen am 3. August 2026
  8. BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 zur Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023, BStBl I Seite 332 — abgerufen am 3. August 2026
  9. Mietspiegel 2026 für Berlin — abgerufen am 3. August 2026