Erschließungskosten
Was bedeutet das genau?
Erschließungskosten sind die Kosten für die technische Grunderschließung eines Baugebiets — etwa Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen. Die Gemeinde ist Trägerin der Erschließung und erhebt dafür von den Grundstückseigentümern einen Erschließungsbeitrag, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind (§ 127 BauGB).
Vom beitragsfähigen Aufwand trägt die Gemeinde mindestens zehn Prozent selbst; bis zu 90 Prozent kann sie auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegen (§ 129 BauGB). Anschlusskosten für Wasser, Abwasser oder Strom ans jeweilige Netz kommen als eigene Kostenposition hinzu und richten sich nach den Satzungen der Versorger.
Rechtsgrundlage: § 127 BauGB, § 129 BauGB
Beispiel
Ein Bauherr kauft ein Grundstück in einem neu erschlossenen Baugebiet. Zusätzlich zum Kaufpreis stellt die Gemeinde ihm 18.000 Euro Erschließungsbeitrag für Straße, Beleuchtung und Kanal in Rechnung — anteilig nach Grundstücksgröße berechnet. Erst nach Zahlung gilt das Grundstück baurechtlich als voll erschlossen.