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Sachmängelhaftung

Was bedeutet das genau?

Die Sachmängelhaftung verpflichtet den Verkäufer, dafür einzustehen, dass die verkaufte Sache bei Übergabe frei von Sachmängeln ist, also die vereinbarte oder zumindest die übliche Beschaffenheit aufweist (§ 434 BGB). Bei Immobilienkaufverträgen wird diese Haftung für Sachmängel in der Praxis fast immer ausgeschlossen — der Käufer erwirbt „wie gesehen“.

Dieser Haftungsausschluss hat Grenzen: Kannte der Käufer den Mangel bereits bei Vertragsschluss, sind seine Rechte ohnehin ausgeschlossen (§ 442 BGB). Umgekehrt kann sich der Verkäufer auf den vereinbarten Ausschluss nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB).

Rechtsgrundlage: § 434 BGB, § 442 BGB, § 444 BGB

Beispiel

Nach dem Einzug entdeckt eine Käuferin Schwammbefall im Dachstuhl. Der Kaufvertrag schließt die Sachmängelhaftung aus — trotzdem kann sie Ansprüche geltend machen, wenn sie beweist, dass der Verkäufer den Befall kannte und ihr beim Verkauf bewusst verschwiegen hat.

Verwandte Begriffe

Baumangel · Wohnfläche · Bauträgervertrag