Schenkungsteuer auf Immobilien
Was bedeutet das genau?
Als Schenkung gilt nach § 7 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, durch die der Empfänger auf Kosten des Schenkenden bereichert wird — bei Immobilien vor allem die vorweggenommene Erbfolge, bei der Eltern Haus oder Wohnung schon vor ihrem Tod an die Kinder übertragen. Das Finanzamt bewertet die Immobilie mit dem am Verkehrswert orientierten Grundbesitzwert und zieht davon denselben persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG ab wie bei der Erbschaftsteuer — 500.000 Euro für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind. Dieser Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden (§ 14 ErbStG), weshalb größere Vermögen oft in mehreren zeitlich gestaffelten Schenkungen übertragen werden.
Behält sich der Schenkende ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht an der übertragenen Immobilie vor, mindert dessen Kapitalwert (§ 14 BewG) die Bereicherung des Beschenkten und damit die Steuerlast. Anders als beim Verkauf fällt auf die Grundstücksschenkung selbst keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 2 GrEStG).
Rechtsgrundlage: § 7 ErbStG, § 16 ErbStG, § 14 ErbStG
Beispiel
Herr Vogel überträgt seiner Tochter eine vermietete Eigentumswohnung mit einem Grundbesitzwert von 450.000 Euro, behält sich aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor, dessen Kapitalwert das Finanzamt mit 140.000 Euro ansetzt. Nach Abzug des Nießbrauchswerts und ihres Freibetrags von 400.000 Euro muss die Tochter für diese Schenkung keine Schenkungsteuer zahlen.
Verwandte Begriffe
Erbschaftsteuer auf Immobilien · Nießbrauch · Wohnrecht (Wohnungsrecht)