binoro Sofort-Hilfe

Verbilligte Vermietung

Was bedeutet das genau?

Vermietet jemand eine Wohnung günstiger als ortsüblich — häufig an Familienangehörige —, regelt § 21 Abs. 2 EStG in gestaffelten Schwellen, wie viel der Werbungskosten steuerlich abziehbar bleiben. Beträgt das Entgelt weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, teilt das Finanzamt die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf; die Werbungskosten sind dann nur anteilig abziehbar. Liegt das Entgelt bei mindestens 66 Prozent, gilt eine auf Dauer angelegte Wohnungsvermietung als vollständig entgeltlich, und die Werbungskosten sind in voller Höhe abziehbar.

Im Korridor zwischen 50 und 66 Prozent verlangt die Finanzverwaltung eine Totalüberschussprognose: Nur wenn diese Prognose über die voraussichtliche Nutzungsdauer einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt, bleibt der volle Abzug erhalten — andernfalls erfolgt ebenfalls eine anteilige Aufteilung. Die beiden Schwellen von 50 und 66 Prozent gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2021 durch das Jahressteuergesetz 2020; zuvor lag die maßgebliche Grenze einheitlich bei 66 Prozent ohne separaten Prüfkorridor.

Rechtsgrundlage: § 21 EStG, Merkblatt zur verbilligten Vermietung – Bayerisches Landesamt für Steuern

Beispiel

Frau Nowak vermietet ihrer Tochter eine Wohnung für 500 Euro Kaltmiete im Monat, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 850 Euro läge — das Entgelt liegt damit bei rund 59 Prozent und somit im Prüfkorridor. Weil eine Prognoserechnung für die kommenden Jahre einen Gesamtüberschuss zeigt, kann sie ihre Werbungskosten dennoch in voller Höhe absetzen.

Verwandte Begriffe

Werbungskosten bei Vermietung · Ortsübliche Vergleichsmiete · Liebhaberei bei Vermietung