Vorfälligkeitsentschädigung
Was bedeutet das genau?
Löst ein Darlehensnehmer ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz vorzeitig ab, kann die Bank nach § 490 Abs. 2 BGB bzw. bei Verbraucherdarlehen nach § 502 BGB Ersatz des ihr entstehenden Zinsschadens verlangen. Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist diese Entschädigung gedeckelt: höchstens 1 Prozent (bzw. 0,5 Prozent bei weniger als einem Jahr Restlaufzeit) des vorzeitig zurückgezahlten Betrags und nie mehr als die Zinsen, die bis zum vereinbarten Laufzeitende angefallen wären.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung fällt an, wenn der Darlehensnehmer nach zehn Jahren vom Sonderkündigungsrecht aus § 489 BGB Gebrauch macht oder der Vertrag unzureichende Pflichtangaben enthält.
Rechtsgrundlage: § 490 BGB — Außerordentliches Kündigungsrecht, § 502 BGB — Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehen, § 489 BGB — Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Beispiel
Ein Verkäufer löst sein Darlehen fünf Jahre vor Ende der Zinsbindung ab, weil er die Immobilie verkauft. Die Bank berechnet dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 12.000 Euro, die vom Verkaufserlös abgezogen wird.