Zweitwohnungsteuer
Was bedeutet das genau?
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die Gemeinden auf Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG in Verbindung mit den Kommunalabgabengesetzen der Länder durch eigene Satzung erheben. Wer neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zur persönlichen Lebensführung innehat, muss sie zahlen. Bemessungsgrundlage ist meist die jährliche Nettokaltmiete, ersatzweise die ortsübliche Vergleichsmiete; der Steuersatz variiert stark von Kommune zu Kommune und liegt überwiegend zwischen rund 8 und 20 Prozent dieser Bemessungsgrundlage, in Einzelfällen auch darüber.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte einen degressiven Steuertarif — bei dem der Prozentsatz mit steigendem Mietaufwand sinkt — ohne hinreichend gewichtige sachliche Gründe für verfassungswidrig (Beschluss vom 15. Januar 2014, 1 BvR 1656/09). Verheiratete, die aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Nebenwohnung unterhalten und deren Hauptwohnsitz mit der Familie andernorts liegt, können von der Steuer befreit sein.
Rechtsgrundlage: Art. 105 GG, BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014, 1 BvR 1656/09 (Pressemitteilung Nr. 10/2014)
Beispiel
Herr Petersen besitzt neben seiner Hauptwohnung in Kiel eine Ferienwohnung auf Sylt, die er teils selbst nutzt und nicht durchgehend vermietet. Die Gemeinde setzt die Zweitwohnungsteuer mit 12 Prozent der geschätzten jährlichen Nettokaltmiete an und verschickt dafür jedes Jahr einen eigenen Steuerbescheid.