Baugenehmigung
Was bedeutet das genau?
Die Baugenehmigung ist der Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Bauaufsichtsbehörde ein Bauvorhaben nach Prüfung freigibt. Geprüft wird zweistufig: planungsrechtlich, ob das Vorhaben nach § 30 BauGB (Bebauungsplan), § 34 BauGB (Innenbereich) oder § 35 BauGB (Außenbereich) zulässig ist, und bauordnungsrechtlich nach der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes, etwa nach § 60 BauO NRW.
Kleinere Vorhaben sind je nach Bundesland genehmigungsfrei oder nur anzeigepflichtig — die Schwellenwerte, etwa für Gartenhäuser oder Terrassenüberdachungen, unterscheiden sich von Landesbauordnung zu Landesbauordnung. Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist mit dem Bau begonnen wird — in Nordrhein-Westfalen etwa nach drei Jahren, § 75 BauO NRW.
Rechtsgrundlage: § 30 BauGB — Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, § 60 BauO NRW — Grundsatz (Genehmigungspflicht und -freiheit)
Beispiel
Wer eine Garage anbaut, die größer ist als die im jeweiligen Bundesland geltende verfahrensfreie Grenze, muss vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen.
Verwandte Begriffe
Bauvoranfrage · Bebauungsplan · Sanierungspflicht · Denkmalschutz