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Heizungstausch

Was bedeutet das genau?

Bislang schrieb das Gebäudeenergiegesetz (GEG, „Heizungsgesetz“ 2024) vor, dass neu eingebaute Heizungsanlagen mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen mussten (§ 71 GEG), gestaffelt nach dem Stand der kommunalen Wärmeplanung. Bundestag und Bundesrat haben diese Pflicht am 10. Juli 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst, das voraussichtlich zum 1. November 2026 in Kraft tritt.

Seither gilt wieder die freie Heizungswahl: Neben Wärmepumpe, Fernwärme und Biomasse dürfen auch neue Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Anstelle der pauschalen 65-Prozent-Pflicht tritt eine stufenweise steigende Beimischquote klimafreundlicher Brennstoffe für neu eingebaute fossile Heizungen, die sogenannte Bio-Treppe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040.

Rechtsgrundlage: GEG-Infoportal (BMWSB/BBSR) — Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), § 71 GEG — Anforderungen an eine Heizungsanlage (bisherige 65-Prozent-Pflicht)

Beispiel

Wer sich 2027 für eine neue Gasheizung entscheidet, muss keine Wärmepumpe nachrüsten, sondern lediglich ab 2029 einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe beimischen.

Verwandte Begriffe

Sanierungspflicht · Energieausweis · KfW-Förderung · Wohngebäudeversicherung