Teilungsgenehmigung
Was bedeutet das genau?
Für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sieht das Baugesetzbuch zwei getrennte Genehmigungsvorbehalte vor. In Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung (Milieuschutzgebiet) kann eine Kommune die Begründung von Wohnungseigentum von einer Genehmigung abhängig machen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 BauGB) — unabhängig davon, wie viele Wohnungen das Gebäude hat. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt zusätzlich das eigenständige Umwandlungsverbot nach § 250 BauGB: Hier ist die Aufteilung in der Regel ab mehr als fünf Wohnungen genehmigungspflichtig, wobei die Länder per Verordnung eine Schwelle zwischen drei und 15 Wohnungen festlegen können.
Die Landesverordnungen zu § 250 BauGB müssen spätestens Ende 2030 auslaufen — die ursprünglich bis Ende 2025 befristete Regelung wurde um fünf Jahre verlängert. Einen Genehmigungsanspruch gibt es unter anderem bei Erbauseinandersetzungen unter Miterben oder beim Verkauf zur Eigennutzung an Familienangehörige oder an mindestens zwei Drittel der Mieter.
Rechtsgrundlage: § 250 BauGB — Genehmigungspflicht für die Begründung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, § 172 BauGB — Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutz)
Beispiel
Ein Investor kauft ein Zehn-Parteien-Haus in einem Milieuschutzgebiet und will die Wohnungen einzeln als Eigentumswohnungen verkaufen: Er muss zuerst die Teilungsgenehmigung beim Bezirksamt beantragen — ohne sie bleibt die Teilungserklärung wirkungslos.
Verwandte Begriffe
Teilungserklärung · Abgeschlossenheitsbescheinigung · Wohnungseigentum · Mietpreisbremse