binoro Sofort-Hilfe

Schimmel in der Wohnung: Was müssen Sie jetzt tun – und wer zahlt?

Wenn Sie Schimmel in der Wohnung entdecken, lüften und heizen Sie sofort stärker, dokumentieren Sie den Befall mit Fotos und Maßangaben und zeigen Sie ihn dem Vermieter unverzüglich schriftlich an. Für die Kosten gilt: Der Vermieter muss zunächst ausschließen, dass ein Baumangel die Ursache ist – erst danach kommt Ihr Heiz- und Lüftungsverhalten ins Spiel.

Stand:

Schimmel entdeckt – was müssen Sie jetzt sofort tun?

Lüften Sie sofort mehrmals täglich stoßweise, senken Sie die Luftfeuchtigkeit im betroffenen Raum und dokumentieren Sie den Befall, bevor Sie irgendetwas übermalen oder wegwischen.

Fotografieren Sie jede befallene Stelle mit sichtbarem Datum und einer Nahaufnahme, messen Sie die befallene Fläche in Zentimetern aus und notieren Sie Raum, Entdeckungsdatum und die betroffene Wand. Diese Dokumentation ist später Ihr wichtigster Beweis, falls über die Ursache gestritten wird. Öffnen Sie mehrmals täglich für rund zehn bis fünfzehn Minuten die Fenster weit (Stoßlüften), rücken Sie Möbel mit etwas Abstand von Außenwänden ab und vermeiden Sie es, den betroffenen Raum komplett abzuschotten. Wischen oder übermalen Sie befallene Stellen nicht vorschnell – damit vernichten Sie den Beweis für den Zustand vor der Beseitigung. Mit der kostenlosen Mängel-Checkliste von binoro halten Sie Fotos, Messwerte und Fristen von Anfang an in der richtigen Reihenfolge fest.

Wie melden Sie den Schimmel richtig an den Vermieter?

Zeigen Sie den Schimmel Ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung unverzüglich an – rechtlich reicht dafür auch ein mündlicher Hinweis, aus Beweisgründen sollten Sie ihn aber immer schriftlich festhalten.

Nach § 536c Abs. 1 BGB sind Sie als Mieter zur Anzeige verpflichtet, sobald Sie den Mangel bemerken – eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor. „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern, nicht erst zum Monatsende. Unterlassen Sie die Anzeige, verlieren Sie Ihre Rechte für die Zeit, in der der Vermieter mangels Kenntnis nicht abhelfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB) – und genau deshalb sollten Sie im Streitfall beweisen können, dass und wann Sie gemeldet haben. In die möglichst schriftliche Anzeige gehören: der betroffene Raum, seit wann der Schimmel sichtbar ist, die ungefähre Fläche, Fotos als Anlage und eine konkrete Frist mit Kalenderdatum zur Beseitigung. Sichern Sie den Zugang Ihres Schreibens, etwa per Einwurf-Einschreiben oder durch einen Boten mit Zeugen – eine formlose E-Mail allein reicht im Streitfall oft nicht als Nachweis. Bieten Sie zugleich Besichtigungstermine an, denn wer den Vermieter oder Sachverständige nicht in die Wohnung lässt, riskiert seine Mängelrechte für diesen Zeitraum. Eine vollständige Vorlage für Inhalt und Fristsetzung finden Sie im Ratgeber Mängelanzeige an den Vermieter.

Wer zahlt die Schimmelbeseitigung – Mieter oder Vermieter?

Wer zahlt, hängt von der Ursache ab: Liegt ein Baumangel vor, muss der Vermieter die Beseitigung auf eigene Kosten veranlassen; geht der Schimmel erkennbar auf falsches Heiz- oder Lüftungsverhalten zurück, tragen Sie als Mieter die Kosten.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine undichte Fassade, eine schadhafte Abdichtung oder ein Rohrschaden in der Wand fallen in seinen Verantwortungsbereich. Geht der Befall dagegen nachweislich auf ein zu wenig geheiztes oder gelüftetes Zimmer zurück, liegt die Kostenlast bei Ihnen.

UrsacheWer zahlt in der RegelWas das bedeutet
Baumangel: undichte Fassade, mangelhafte Abdichtung, Rohrschaden, Wärmebrücke unterhalb des damaligen BaustandardsVermieterBeseitigung auf seine Kosten, unabhängig von einer Klausel im Mietvertrag
Nachweislich zu wenig geheizt oder gelüftetMieterKosten der Beseitigung, im Einzelfall zusätzlich Schadensersatz
Ursache unklar oder strittigOffen, meist erst nach SachverständigengutachtenDer Vermieter muss zuerst ausschließen, dass die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt

In der Praxis ist die Ursache oft nicht eindeutig, weil Baumangel und Lüftungsverhalten zusammenwirken – etwa wenn eine Wärmebrücke den Taupunkt absenkt und gleichzeitig selten gelüftet wird. In solchen Fällen entscheidet meist ein unabhängiges Sachverständigengutachten, wie die Kosten aufzuteilen sind.

Wer muss beweisen, ob Baumangel oder falsches Lüften die Ursache ist?

Bei Schimmel gilt eine zweistufige Beweislast: Zuerst muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die Ursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt – dass also kein Bau- oder Substanzmangel vorliegt. Erst wenn ihm das gelingt, müssen Sie als Mieter zeigen, dass Sie ausreichend geheizt und gelüftet haben.

Diese Reihenfolge ist nach gefestigter Rechtsprechung bindend und schützt Sie davor, dass Ihnen vorschnell falsches Lüften unterstellt wird: Solange der Vermieter nicht nachgewiesen hat, dass die Bausubstanz in Ordnung ist, müssen Sie sich nicht rechtfertigen. Kommt es dennoch zum Streit, orientiert sich der bauliche Maßstab an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Wärmebrücken: Geschuldet ist der Zustand nach den Bauvorschriften und technischen Normen zur Errichtungszeit des Gebäudes, nicht nach heutigen Dämmstandards – und als zumutbares Lüften gilt danach zweimal täglich rund 15 Minuten oder dreimal 10 Minuten Stoßlüften (BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17). Genau deshalb lohnt sich die Dokumentation aus dem ersten Schritt: Ein mehrwöchiges Protokoll mit Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lüftungszeiten ist im Streitfall oft der Unterschied zwischen Aussage-gegen-Aussage und einem belastbaren Nachweis.

Dürfen Sie wegen Schimmel die Miete mindern?

Ja: Sobald der Schimmel die Nutzbarkeit der Wohnung mehr als nur unerheblich einschränkt, ist die Miete kraft Gesetzes automatisch gemindert – Sie brauchen dafür weder einen Antrag noch die Zustimmung des Vermieters.

Rechtsgrundlage ist § 536 Abs. 1 BGB; eine Vertragsklausel, die Ihnen dieses Recht bei Wohnraum nimmt, ist unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB). Gerechnet wird von der Warmmiete einschließlich Nebenkosten, nicht nur von der Kaltmiete (BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04). Eine feste Minderungsquote gibt das Gesetz nicht vor – wie viel angemessen ist, hängt von befallener Fläche, betroffenem Raum und Dauer ab und wird im Streitfall von Gerichten im Einzelfall entschieden. Konkrete Bandbreiten aus der Rechtsprechung zu Schimmelfällen und wie Sie Ihre eigene Minderung berechnen, finden Sie im Ratgeber Mietminderung bei Schimmel. Zahlen Sie im Zweifel den strittigen Betrag ausdrücklich „unter Vorbehalt der Rückforderung“ weiter – der Bundesgerichtshof hält das für zumutbar, und es schützt Sie vor dem Risiko einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückstands (BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11).

Dürfen Sie den Schimmel selbst entfernen?

Kleine Schimmelstellen auf glatten, nicht porösen Oberflächen wie Fliesen oder lackiertem Holz dürfen Sie in der Regel selbst mit geeigneten Mitteln entfernen, solange die befallene Fläche überschaubar bleibt – als grobe Orientierung nennt das Umweltbundesamt eine Fläche von etwa einem halben Quadratmeter.

Tragen Sie dabei Handschuhe und eine Atemschutzmaske, lüften Sie während der Arbeit stark und entsorgen Sie befallenes Material sofort in einem geschlossenen Beutel. Bei größeren Flächen, porösem Material wie Tapete, Gipskarton oder Dämmstoff, wiederkehrendem Befall oder wenn die Ursache unklar ist, sollten Sie die Beseitigung Fachleuten überlassen. Beseitigen Sie den Schimmel außerdem nicht auf eigene Faust auf Kosten des Vermieters, ohne ihn vorher informiert zu haben: Ohne vorherige Anzeige und – bei einer Beauftragung auf seine Kosten – ohne vorherigen Verzug des Vermieters bleiben Sie in aller Regel auf den Kosten sitzen (§ 536a Abs. 2 BGB).

Wie gefährlich ist Schimmel für Ihre Gesundheit?

Schimmelsporen können Atemwege und Schleimhäute reizen und bei empfindlichen Personen Allergien, Asthma oder Atemwegsinfekte auslösen oder verschlimmern – besonders gefährdet sind nach Einschätzung des Umweltbundesamts Kinder, Allergiker und Menschen mit geschwächtem Immunsystem oder Atemwegserkrankungen.

Typische Beschwerden reichen von Husten, Schnupfen und gereizten Augen bis zu wiederkehrenden Infekten der Atemwege. Ein eindeutiger Beweis, dass ein bestimmtes Symptom auf den sichtbaren Schimmel zurückgeht, lässt sich im Einzelfall selten führen – gesundheitliche Beeinträchtigungen gelten aber als anerkannter Grund, die Beseitigung zu beschleunigen, und können bei der Angemessenheit der gesetzten Frist eine Rolle spielen. Melden Sie Beschwerden deshalb zusätzlich zur baulichen Anzeige, und holen Sie bei akuten Symptomen unabhängig vom Stand der Mängelanzeige ärztlichen Rat ein.

Wie verhindern Sie, dass der Schimmel wiederkommt?

Regelmäßiges Stoßlüften mehrmals täglich, gleichmäßiges Heizen aller Räume und ausreichend Abstand zwischen Möbeln und Außenwänden senken das Risiko am wirksamsten, dass der Schimmel zurückkehrt.

Öffnen Sie die Fenster nach dem Maßstab aus der BGH-Rechtsprechung zwei- bis dreimal täglich für zehn bis fünfzehn Minuten weit, statt sie dauerhaft zu kippen – gekippte Fenster kühlen die Laibung aus, ohne die Luft ausreichend auszutauschen. Heizen Sie auch selten genutzte Räume auf ein Mindestmaß, damit sich an kalten Außenwänden kein Kondenswasser bildet, und lassen Sie Türen zwischen unterschiedlich temperierten Räumen möglichst geschlossen. Nach dem Duschen oder Kochen kurz und kräftig zu lüften hilft, Feuchtigkeit direkt abzuführen, statt sie durch die Wohnung ziehen zu lassen. Bleibt der Schimmel trotz nachweislich richtigem Lüften und Heizen bestehen, spricht das für einen baulichen Mangel und damit für die Zuständigkeit des Vermieters.

Wann lohnen sich Gutachter, Mieterverein oder Anwalt?

Ein unabhängiges Sachverständigengutachten lohnt sich, sobald Sie und Ihr Vermieter über die Ursache des Schimmels streiten oder eine höhere Mietminderung im Raum steht – es klärt, ob ein Baumangel vorliegt oder das Heiz- und Lüftungsverhalten ursächlich war, und ist im Streitfall oft entscheidend für die Beweisführung.

Ein Mieterverein oder eine auf Mietrecht spezialisierte Anwaltskanzlei helfen schon früher: bei der Formulierung der Mängelanzeige, bei der Einschätzung, ob und in welcher Höhe eine Minderung vertretbar ist, und bei der Kommunikation mit dem Vermieter. Reagiert der Vermieter trotz gesetzter Frist gar nicht, lesen Sie im Ratgeber Vermieter reagiert nicht auf die Mängelanzeige nach, welche Schritte dann folgen – von der Nachfrist über das Zurückbehaltungsrecht bis zur Selbstvornahme. Vor Gericht müssen Sie im Streitfall in der Regel ohnehin ein Gutachten vorlegen können – wer früh dokumentiert, steht dann besser da.

Werkzeug verfügbar

Mängel melden & Mietminderung

Die kostenlose Checkliste führt Sie in fünf Schritten von der beweisfesten Schimmel-Dokumentation über die Mängelanzeige bis zur korrekt berechneten Mietminderung – mit Fundstelle zu jedem Gesetz und Urteil.

Zur kostenlosen Mängel-Checkliste

Häufige Fragen

Muss ich Schimmel sofort dem Vermieter melden?

Ja, und zwar unverzüglich. § 536c Absatz 1 BGB verpflichtet Sie zur Anzeige, sobald Sie den Schimmel bemerken – das Gesetz schreibt dafür keine Form vor, auch ein mündlicher Hinweis ist rechtlich wirksam. Unterlassen Sie die Anzeige, verlieren Sie Ihre Mängelrechte für die Zeit ohne Kenntnis des Vermieters. Aus Beweisgründen sollten Sie trotzdem schriftlich mit nachweisbarem Zugang melden und Fotos beilegen.

Wer zahlt normalerweise die Schimmelbeseitigung – ich oder der Vermieter?

Das hängt von der Ursache ab. Liegt ein Baumangel vor, etwa eine undichte Fassade oder eine schadhafte Abdichtung, zahlt der Vermieter, weil er die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand erhalten muss (§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB). Geht der Befall nachweislich auf zu wenig Heizen oder Lüften zurück, tragen Sie als Mieter die Kosten. Ist die Ursache strittig, klärt oft erst ein Sachverständigengutachten die Aufteilung.

Wer muss beweisen, ob Baumangel oder falsches Lüften die Ursache ist?

Zuerst der Vermieter: Er muss darlegen und beweisen, dass die Ursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt, also kein Bau- oder Substanzmangel vorliegt. Erst danach müssen Sie als Mieter zeigen, dass Sie ausreichend geheizt und gelüftet haben. Als zumutbares Lüften hat der Bundesgerichtshof zweimal täglich rund 15 Minuten oder dreimal 10 Minuten Stoßlüften angesehen (Urteil vom 05.12.2018, VIII ZR 271/17).

Darf ich Schimmel selbst entfernen, oder brauche ich eine Fachfirma?

Kleine Stellen auf glatten Oberflächen wie Fliesen dürfen Sie mit Handschuhen, Atemschutz und guter Lüftung meist selbst entfernen – als grobe Orientierung des Umweltbundesamts gilt eine Fläche von etwa einem halben Quadratmeter. Bei größeren Flächen, porösem Material wie Tapete oder Dämmstoff oder wiederkehrendem Befall gehört die Beseitigung in fachkundige Hände, und die Kosten trägt in der Regel der Vermieter, wenn ein Baumangel vorliegt.

Wie gefährlich ist Schimmel für die Gesundheit?

Schimmelsporen können Atemwege und Schleimhäute reizen und Allergien, Asthma oder wiederkehrende Atemwegsinfekte auslösen oder verschlimmern. Besonders gefährdet sind laut Umweltbundesamt Kinder, Allergiker und Menschen mit geschwächtem Immunsystem. Ein zweifelsfreier Nachweis, dass ein einzelnes Symptom vom Schimmel stammt, ist im Alltag selten möglich – melden Sie Beschwerden trotzdem zusätzlich zur Mängelanzeige und suchen Sie bei akuten Symptomen ärztlichen Rat.

Was mache ich, wenn der Vermieter trotz gesetzter Frist nichts unternimmt?

Fassen Sie schriftlich mit kurzer letzter Frist nach und prüfen Sie danach drei Werkzeuge: die Mietminderung, die ohnehin kraft Gesetzes eintritt, ein zusätzliches Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB als Druckmittel und die Selbstvornahme nach § 536a Absatz 2 BGB, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist. Ziehen Sie bei anhaltender Untätigkeit einen Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei hinzu.

Kann mir wegen Schimmel gekündigt werden, weil ich angeblich falsch gelüftet habe?

Eine berechtigte Mietminderung allein ist kein Kündigungsgrund. Riskant wird es nur, wenn Sie deshalb zu viel von der Miete einbehalten und ein erheblicher Zahlungsrückstand entsteht – der kann eine fristlose Kündigung auslösen. Zahlen Sie strittige Beträge im Zweifel unter Vorbehalt der Rückforderung weiter, statt einseitig zu kürzen, dann bleibt das Kündigungsrisiko aus der Sache heraus.

Verwandte Begriffe & Artikel

Quellen

  1. § 535 BGB — Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags — abgerufen am 31. Juli 2026
  2. § 536 BGB — Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln — abgerufen am 31. Juli 2026
  3. § 536a BGB — Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels — abgerufen am 31. Juli 2026
  4. § 536c BGB — Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter — abgerufen am 31. Juli 2026
  5. BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 — Wärmebrücken, Beweislast, zumutbares Lüftungsverhalten (Pressemitteilung des BGH) — abgerufen am 31. Juli 2026
  6. BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04 — Bruttomiete als Bemessungsgrundlage der Minderung — abgerufen am 31. Juli 2026
  7. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11 — Kündigungsrisiko bei unberechtigter Minderung, Zahlung unter Vorbehalt — abgerufen am 31. Juli 2026
  8. Umweltbundesamt — Was tun bei Schimmel in meiner Wohnung? (Richtwert 0,5 m² für die Eigenbeseitigung) — abgerufen am 1. August 2026