Mietminderung berechnen: Von welcher Miete und ab welchem Tag?
Mietminderung wird von der Bruttomiete berechnet – Kaltmiete plus sämtliche Nebenkostenvorauszahlungen oder -pauschalen, unabhängig ob kalt oder warm (BGH, Urteil vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 347/04). Gemindert wird taggenau: ab dem Tag, an dem der Mangel auftritt, geteilt durch die tatsächlichen Kalendertage des Monats, multipliziert mit den Mangeltagen und der Minderungsquote.
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Von welcher Miete wird die Mietminderung berechnet – Kalt- oder Warmmiete?
Mietminderung wird immer von der Bruttomiete berechnet – der Kaltmiete zuzüglich sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen oder -pauschalen, ganz gleich ob es sich um kalte oder warme Betriebskosten handelt. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden (BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04). Wer nur die Kaltmiete kürzt, mindert zu wenig.
„Warmmiete“ und „Bruttomiete“ meinen im Mietminderungsrecht dasselbe: die Summe aus Kaltmiete und allen vereinbarten Betriebskosten – egal ob als Pauschale oder als Vorauszahlung mit späterer Abrechnung ausgewiesen. Ist im Mietvertrag von vornherein nur eine Gesamtmiete ohne gesonderten Kaltmieten-Ausweis vereinbart, ist diese Gesamtmiete zugleich die Bruttomiete. Enthält Ihr Mietvertrag dagegen nur eine Betriebskostenpauschale ohne Heizkosten, etwa weil die Wärme separat vom Energieversorger abgerechnet wird, zählt nur diese Pauschale zur Bruttomiete – nicht die separat abgerechneten Kosten Dritter.
Ab welchem Tag gilt die Mietminderung?
Die Mietminderung gilt kraft Gesetzes ab dem Tag, an dem der Mangel tatsächlich auftritt – nicht erst ab dem Tag der Anzeige oder einer Reaktion des Vermieters (§ 536 Abs. 1 BGB). Fällt die Heizung am Montag aus, ist die Miete bereits ab Montag anteilig gemindert.
Damit Sie sich darauf berufen können, müssen Sie den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern – ein bis zwei Tage für Beobachtung und Formulierung der Anzeige sind in der Regel unschädlich. Zeigen Sie den Mangel dagegen erst Wochen später an, verlieren Sie Ihr Minderungsrecht für die Zeit, in der der Vermieter mangels Kenntnis nicht helfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB). Praktisch bedeutet das: Je schneller die Anzeige, desto sicherer der volle Minderungszeitraum ab dem tatsächlichen Mangelbeginn.
Wie berechnen Sie die Mietminderung taggenau? Formel und Schritt-für-Schritt-Anleitung
Die Mietminderung berechnen Sie mit der Formel: Minderungsbetrag = (Bruttomiete ÷ Kalendertage des Monats) × Mangeltage × Minderungsquote. Von der Bruttomiete abgezogen ergibt das die Miete, die Sie für den betroffenen Monat noch zahlen.
Wichtig ist dabei die Formulierung „Kalendertage des Monats“: Taggenau heißt, Sie teilen die Bruttomiete durch die tatsächliche Anzahl an Tagen des jeweiligen Monats – 28, 29, 30 oder 31 –, nicht pauschal durch 30. Ein Februar-Tag ist damit anteilig teurer als ein Januar-Tag.
- Bruttomiete ermitteln: Kaltmiete plus alle laut Mietvertrag geschuldeten Nebenkosten-Vorauszahlungen oder -pauschalen.
- Mangeltage zählen: Kalendertage vom ersten bis zum letzten Tag, an dem der Mangel bestand, jeweils einschließlich.
- Minderungsquote festlegen: orientiert an vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (siehe Mietminderungstabelle) – im Zweifel eher niedriger ansetzen.
- Tagesmiete berechnen: Bruttomiete geteilt durch die tatsächliche Kalendertage-Zahl des betroffenen Monats.
- Minderungsbetrag berechnen: Tagesmiete × Mangeltage × Minderungsquote, dann von der Bruttomiete abziehen.
Wie sieht die Berechnung an drei durchgerechneten Beispielen aus?
Die folgenden drei Fälle zeigen die vollständige Rechnung für unterschiedliche Mängel, Monatslängen und Minderungsquoten – jeweils mit der Formel aus Kalendertagen des tatsächlichen Monats:
| Fall | Bruttomiete | Mangelzeitraum | Minderungsquote | Rechnung | Minderungsbetrag | Miete in diesem Monat |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Heizungsausfall im Winter | 950,00 € (720 € Kaltmiete + 230 € Nebenkosten) | 3.–17. Januar (15 von 31 Tagen) | 30 % | 950 € ÷ 31 × 15 × 30 % | 137,90 € | 812,10 € |
| Schimmel im Schlafzimmer | 780,00 € (600 € Kaltmiete + 180 € Nebenkosten) | 5.–28. Februar (24 von 28 Tagen) | 15 % | 780 € ÷ 28 × 24 × 15 % | 100,29 € | 679,71 € |
| Wasserschaden mit Trocknungsgeräten | 1.050,00 € (820 € Kaltmiete + 230 € Nebenkosten) | 20.–30. April (11 von 30 Tagen) | 20 % | 1.050 € ÷ 30 × 11 × 20 % | 77,00 € | 973,00 € |
Die Minderungsquoten (30 %, 15 % und 20 %) sind in diesen drei Beispielen bewusst gewählte Rechenwerte, keine feststehenden Gerichtsurteile – die tatsächlich angemessene Quote hängt immer vom Einzelfall ab (siehe Mietminderungstabelle). Rechnen Sie außerdem erst am Ende: Wer die Tagesmiete zwischendurch rundet und mit dem gerundeten Wert weiterrechnet, weicht am Ende um mehrere Cent vom korrekten Minderungsbetrag ab – wie im Schimmel-Beispiel, wo 780 € ÷ 28 rechnerisch 27,857… € ergibt, nicht 27,86 €.
Welche Minderungsquote ist für welchen Mangel üblich?
Eine gesetzlich festgelegte Minderungsquote gibt es nicht – Gerichte bewerten jeden Mangel im Einzelfall und orientieren sich an vergleichbaren Urteilen. Als grobe Orientierung aus veröffentlichten Entscheidungen gelten: vollständiger Heizungsausfall in der Heizperiode 20 bis 100 %, Schimmel je nach Ausmaß 10 bis 100 %, fehlendes Warmwasser 5 bis 15 %, erheblicher Baulärm 5 bis 30 %.
Die vollständige Mietminderungstabelle von binoro.de listet 13 Mangel-Kategorien mit Quoten-Spannen und rechtlicher Einordnung je Zeile. Ausführliche Rechenbeispiele zu einzelnen Mängeln finden Sie außerdem in den Ratgebern zu Heizungsausfall, Schimmel, Wasserschaden und fehlendem Warmwasser.
Können Sie die Mietminderung rückwirkend geltend machen?
Ja, aber nur eingeschränkt: Rückwirkend zurückfordern können Sie zu viel gezahlte Miete für den Zeitraum ab dem tatsächlichen Mangelbeginn, sofern Sie den Mangel unverzüglich angezeigt haben. Für die Zeit vor einer verspäteten Anzeige – also bevor der Vermieter überhaupt Kenntnis hatte – gilt die Minderung dagegen nicht rückwirkend (§ 536c Abs. 2 BGB).
Haben Sie trotz bestehendem Mangel zunächst die volle Miete weitergezahlt, können Sie den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern oder mit künftigen Mieten verrechnen. Der Rückforderungsanspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB). Je länger Sie warten, desto schwerer lässt sich der Mangelzeitraum im Nachhinein noch beweisen – dokumentieren Sie deshalb von Anfang an mit Datum.
Welche Fehler passieren am häufigsten bei der Berechnung?
Die häufigsten Rechenfehler bei der Mietminderung sind: von der Kaltmiete statt von der Bruttomiete auszugehen, pauschal durch 30 statt durch die tatsächlichen Kalendertage des Monats zu teilen, und die Minderungsquote ohne Bezug zu vergleichbaren Fällen zu hoch anzusetzen.
- Kaltmiete statt Bruttomiete: Nebenkosten gehören zur Berechnungsgrundlage dazu – wer sie weglässt, mindert systematisch zu wenig.
- Durch 30 statt durch die echten Monatstage teilen: Bei einem 31-Tage-Monat wie Januar oder Juli führt das zu einer zu hohen, bei Februar zu einer zu niedrigen Tagesmiete.
- Zu hohe Quote ohne Orientierung: Wer eine hohe Quote ansetzt, ohne sie an vergleichbaren Urteilen zu spiegeln, riskiert einen Mietrückstand, falls ein Gericht später eine niedrigere Quote für angemessen hält.
- Anzeige vergessen oder zu spät: Ohne unverzügliche Mängelanzeige entfällt das Minderungsrecht für die Zeit vor der Anzeige.
- Quoten mehrerer Mängel einfach addieren: Bei gleichzeitig bestehenden Mängeln zählt die Gesamtbeeinträchtigung der Wohnung, nicht die Summe der Einzelquoten.
Wie setzen Sie die berechnete Mietminderung rechtssicher durch?
Rechtssicher setzen Sie die Mietminderung durch, indem Sie den Mangel beweisfest dokumentieren, ihn dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen, eine Frist zur Beseitigung setzen und die berechnete Minderung erst ab dem angekündigten Datum tatsächlich abziehen. Bei Unsicherheit über die richtige Quote zahlen Sie den strittigen Betrag besser unter Vorbehalt der Rückforderung, statt ihn komplett einzubehalten – das vermeidet einen Mietrückstand, der im Extremfall zur fristlosen Kündigung führen kann.
Die kostenlose Mängel-Checkliste von binoro.de führt Sie in fünf Schritten durch genau diese Reihenfolge: Mangel dokumentieren, Anzeige mit Frist versenden, Bruttomiete und Mangeltage taggenau berechnen sowie Zurückbehaltung und Selbstvornahme prüfen.
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Wird die Mietminderung von der Kalt- oder der Warmmiete berechnet?
Von der Warmmiete, also der Bruttomiete: Kaltmiete plus alle Nebenkostenvorauszahlungen oder -pauschalen. Das hat der Bundesgerichtshof so entschieden (Urteil vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 347/04). Wer nur die Kaltmiete mindert, kürzt zu wenig, denn Nebenkosten zählen unabhängig davon dazu, ob sie kalt oder warm sind.
Wie berechne ich die Mietminderung pro Tag?
Teilen Sie die Bruttomiete durch die tatsächliche Anzahl an Kalendertagen des betroffenen Monats – 28, 29, 30 oder 31, nicht pauschal 30. Das Ergebnis ist die Tagesmiete. Multiplizieren Sie sie mit der Anzahl der Mangeltage und der Minderungsquote, um den Minderungsbetrag für diesen Monat zu erhalten.
Wie viel Prozent darf ich die Miete mindern?
Das hängt vom konkreten Mangel und seiner Schwere ab, eine feste gesetzliche Quote gibt es nicht. Übliche Spannen aus veröffentlichten Urteilen reichen von wenigen Prozent bei kleinen Beeinträchtigungen bis zu 100 % bei vollständig unbewohnbaren Wohnungen. Details je Mangel-Kategorie liefert die Mietminderungstabelle.
Zählen die Nebenkosten bei der Mietminderung mit?
Ja. Grundlage der Mietminderung ist die Bruttomiete, also Kaltmiete zuzüglich sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen oder -pauschalen laut Mietvertrag – unabhängig davon, ob es sich um kalte oder warme Betriebskosten handelt. Nur separat abgerechnete Kosten Dritter, die nicht Teil der vereinbarten Miete sind, zählen nicht dazu.
Ab welchem Tag darf ich die Miete mindern?
Ab dem Tag, an dem der Mangel tatsächlich auftritt – die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass Sie sie beantragen müssen. Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel unverzüglich anzeigen; bei verspäteter Anzeige entfällt das Minderungsrecht für die Zeit, in der der Vermieter mangels Kenntnis nicht handeln konnte.
Kann ich die Miete rückwirkend mindern?
Eingeschränkt ja: Zu viel gezahlte Miete ab dem Mangelbeginn können Sie zurückfordern, wenn Sie unverzüglich angezeigt haben. Für die Zeit vor einer verspäteten Anzeige gilt das nicht. Der Rückforderungsanspruch verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB).
Gibt es einen kostenlosen Online-Rechner für die Mietminderung?
Ja, verschiedene Anbieter stellen Rechner bereit, etwa der Deutsche Mieterbund mit seinem Smart-Mieter-Tool. Die kostenlose Mängel-Checkliste von binoro.de führt zusätzlich Schritt für Schritt von der Dokumentation über die Mängelanzeige bis zur taggenauen Berechnung – inklusive Prüfung von Zurückbehaltung und Selbstvornahme.
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RatgeberQuellen
- BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04 — Bruttomiete als Bemessungsgrundlage der Minderung — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 536 BGB — Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 536c BGB — Mängelanzeige durch den Mieter — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 195 BGB — Regelmäßige Verjährungsfrist — abgerufen am 31. Juli 2026