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Mietminderungstabelle: Wie viel Miete dürfen Sie bei welchem Mangel kürzen?

Die Minderungsquote richtet sich nach Art, Schwere und Dauer des Mangels: Bei vollständigem Heizungsausfall im Winter sind bis zu 100 % möglich, bei fehlendem Warmwasser meist 5 bis 15 %, bei Schimmel je nach Ausmaß 10 bis 100 %. Feste Prozentsätze schreibt das Gesetz nicht vor – Gerichte entscheiden jeden Einzelfall neu; veröffentlichte Tabellen sind nur eine Orientierung.

Stand:

Welche Minderungsquote gilt bei welchem Mangel?

Wie viel Miete Sie kürzen dürfen, hängt vom einzelnen Mangel ab: Die Spanne reicht von wenigen Prozent bei kleinen Beeinträchtigungen bis zu 100 % bei einer unbewohnbaren Wohnung. Die folgende Tabelle zeigt die in der Praxis üblichen Minderungsquoten je Mangel-Kategorie als Spannen, mit kurzer rechtlicher Einordnung, warum die Quote so ausfällt.

Mangel-KategorieBeispiel-SituationMinderungsquoteRechtliche Einordnung
Heizungsausfall komplett (Heizperiode)Heizung fällt mehrere Tage vollständig aus, Wohnung kühlt stark aus20–100 %Bei völlig aufgehobener Tauglichkeit bis zu 100 % nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB; sonst abhängig von Dauer und Außentemperatur
Heizung unterkühlt (nicht ausgefallen)Räume erreichen dauerhaft nicht die üblichen Richtwerte (z. B. unter 20 °C tagsüber)10–20 %Richtwert-Orientierung aus LG Berlin, Urteil vom 26.05.1998 – 64 S 266/97, sofern der Mietvertrag keine eigene Regelung enthält
Kein WarmwasserWarmwasser fällt in Bad und/oder Küche vollständig aus5–15 %Sachmangel nach § 536 Abs. 1 BGB; höher bei Ausfall in der gesamten Wohnung, niedriger bei Einschränkung auf einen Raum
Wasserschaden mit TrocknungsgerätenNach Rohrbruch oder Leitungswasserschaden laufen Trocknungsgeräte über mehrere Wochen10–30 %Sachmangel nach § 536 Abs. 1 BGB; Lärm, eingeschränkte Raumnutzung und nötiger Handwerkerzutritt fließen gemeinsam in die Quote ein
Schimmel, punktuellKleinflächiger Schimmelbefall in einem Raum10–20 %Sachmangel nach § 536 Abs. 1 BGB; setzt voraus, dass die Ursache nicht im alleinigen Verantwortungsbereich des Mieters liegt
Schimmel, großflächig/gesundheitsgefährdendMehrere Räume betroffen oder akute Gesundheitsgefährdung20–100 %Bis zu 100 % bei vorübergehender Unbewohnbarkeit, § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB
Baulärm, erheblichBauarbeiten mit erheblichem Lärm über mehrere Wochen, tagsüber5–30 %Intensität, Dauer und Tageszeit entscheiden; Lärm vom Nachbargrundstück ist oft kein Mangel, vgl. § 906 BGB
Lärm durch NachbarnRegelmäßige, erhebliche Ruhestörung durch andere Mietparteien5–20 %Sachmangel nach § 536 Abs. 1 BGB, nur relevant, wenn der Vermieter die Störung tatsächlich abstellen könnte
Aufzug ausgefallenKein funktionierender Aufzug, Wohnung in oberer Etage ohne Alternative5–20 %Sachmangel nach § 536 Abs. 1 BGB, sofern der Aufzug Teil der Mietsache ist; höher bei hohem Stockwerk und eingeschränkter Mobilität der Bewohner
Undichte Fenster / dauerhafte ZugluftZugluft oder Nässe an mehreren Fenstern über längere Zeit5–15 %Sachmangel nach § 536 Abs. 1 BGB; abhängig von Anzahl der betroffenen Räume und Jahreszeit
Stromausfall, vollständigKompletter Stromausfall über mehrere Tage durch einen Defekt der Hausinstallation, nicht durch den Mieter verschuldet20–100 %Nur ein Mangel der Mietsache, wenn die Ursache in der Hausinstallation liegt (§ 536 Abs. 1 BGB); bei einem allgemeinen Netzausfall des Stromversorgers ist umstritten, ob überhaupt ein Mangel der Wohnung selbst vorliegt
Keller nicht nutzbarVermieteter Kellerraum ist wegen eines Mangels nicht zugänglich oder nutzbar1–10 %Sachmangel nach § 536 Abs. 1 BGB; als Nebenraum meist mit geringem Anteil an der Gesamtnutzung der Wohnung
Wohnfläche über 10 % kleiner als vereinbartNachmessung ergibt eine Abweichung von mehr als 10 % von der vertraglich vereinbarten FlächeMinderung in Höhe der Flächenabweichung (z. B. 15 % kleiner = 15 % Minderung)Gilt als Mangel unabhängig vom Nutzungsausfall (BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 295/03)

Diese Werte sind keine Rechtsquelle und kein Anspruch auf eine bestimmte Quote. Sie sind eine grobe Orientierung aus der Praxis veröffentlichter Einzelfallentscheidungen zu ganz bestimmten Wohnungen, Zeiträumen und Mängeln – bei einer anderen Wohnung, einer anderen Jahreszeit oder einer anderen Mangeldauer kann ein Gericht denselben Mangel deutlich anders bewerten. Verbindlich entscheidet immer erst ein Gericht, was im Einzelfall angemessen ist (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei mehreren gleichzeitigen Mängeln werden die Einzelquoten zudem nicht einfach addiert, sondern es zählt die Gesamtbeeinträchtigung der Wohnung.

Wie viel Mietminderung bei Heizungsausfall im Winter ist angemessen?

Bei vollständigem Heizungsausfall während der Heizperiode ist eine Mietminderung von 20 bis 100 % üblich – die genaue Höhe hängt von der Außentemperatur, der Dauer des Ausfalls und davon ab, ob nur einzelne Räume oder die gesamte Wohnung betroffen sind. Eine gesetzliche Mindesttemperatur gibt es nicht; vorrangig gilt, was im Mietvertrag steht. Fehlt eine Regelung, orientieren sich Gerichte häufig an einer Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April und an Richtwerten von mindestens 20 °C in Wohnräumen zwischen 6 und 23 Uhr, 21 °C in Bad und WC sowie 18 °C nachts (LG Berlin, Urteil vom 26.05.1998 – 64 S 266/97). Das sind Anhaltspunkte aus der Rechtsprechung, keine gesetzlichen Grenzwerte. Messen Sie die Raumtemperatur mehrmals täglich in Raummitte und notieren Sie Uhrzeit und Wert – ohne dieses Protokoll lässt sich die Quote später kaum begründen.

Wie viel Mietminderung bei Schimmel in der Wohnung?

Bei Schimmel in der Wohnung reicht die übliche Mietminderung von rund 10 % bei einem einzelnen, kleinflächigen Befall bis zu 100 % bei großflächigem, gesundheitsgefährdendem Befall, der die Nutzung erheblich einschränkt. Entscheidend ist zunächst die Ursache: Der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass kein Bau- oder Substanzmangel vorliegt; erst danach müssen Sie zeigen, dass der Schimmel nicht auf Ihr Heiz- und Lüftungsverhalten zurückgeht. Maßgeblich für den geschuldeten Zustand sind die Bauvorschriften und technischen Normen zur Zeit der Errichtung des Gebäudes – Wärmebrücken in einem Altbau sind deshalb für sich genommen kein Mangel (BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17). Als zumutbares Lüftungsverhalten hat der BGH in diesem Fall zweimal tägliches Stoßlüften von rund 15 Minuten oder dreimal 10 Minuten angesehen. Dokumentieren Sie befallene Fläche, Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit und Ihre Lüftungszeiten über mehrere Wochen – ohne solche Aufzeichnungen steht bei einem späteren Gutachten Aussage gegen Aussage.

Wie viel Mietminderung bei Wasserschaden und laufenden Trocknungsgeräten?

Bei einem Wasserschaden mit laufenden Trocknungsgeräten ist eine Mietminderung von 10 bis 30 % üblich, in Einzelfällen auch mehr, wenn die Wohnung dadurch kaum noch nutzbar ist. In die Quote fließen mehrere Faktoren ein: der Lärm der Trocknungsgeräte, die Notwendigkeit, Handwerkern regelmäßig Zutritt zu gewähren, ein möglicherweise gesperrter Raum sowie die Dauer der Trocknung, die sich über mehrere Wochen hinziehen kann. Halten Sie Beginn und Ende der Trocknungsarbeiten schriftlich fest, denn die Minderung endet, sobald die Ursache behoben und die Geräte abgebaut sind – nicht erst, wenn alle Folgeschäden wie Tapeten oder Bodenbeläge erneuert sind, sofern die Wohnung bis dahin normal nutzbar ist.

Wie viel Mietminderung, wenn kein Warmwasser verfügbar ist?

Fällt das Warmwasser vollständig aus, ist eine Mietminderung von 5 bis 15 % üblich – niedriger, wenn nur die Küche betroffen ist, höher, wenn Bad und Küche gleichzeitig ohne Warmwasser sind. Maßgeblich ist auch, wie lange der Ausfall dauert und ob eine Übergangslösung wie ein Durchlauferhitzer zumutbar ist. Zeigen Sie den Ausfall unverzüglich an (§ 536c Abs. 1 BGB) und setzen Sie eine kurze Frist mit Kalenderdatum, da ein funktionierendes Warmwassersystem zur Grundausstattung einer Wohnung gehört und ein Ausfall in aller Regel keine Bagatelle ist.

Wie viel Mietminderung bei Baulärm oder Lärm durch Nachbarn?

Bei erheblichem Baulärm über mehrere Wochen ist eine Mietminderung von 5 bis 30 % üblich, bei außergewöhnlich intensivem Baulärm auch mehr; bei Lärm durch Nachbarn bewegt sich die übliche Quote eher bei 5 bis 20 %. Wichtig ist die Unterscheidung nach der Lärmquelle: Nehmen Lärm oder Schmutz nach Vertragsschluss durch ein Nachbargrundstück zu – auch durch die Baustelle eines Dritten –, ist das kein Mangel, wenn der Vermieter die Einwirkungen selbst ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14). Anders liegt es, wenn eine bestimmte Ruhe im Mietvertrag vereinbart war oder der Lärm von einer Baustelle des Vermieters selbst ausgeht. Führen Sie ein Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Art des Geräuschs – ohne diese Aufzeichnung lässt sich die Beeinträchtigung später kaum belegen.

Wird die Mietminderung von der Brutto- oder Nettomiete berechnet?

Mietminderung wird immer von der Bruttomiete berechnet, also von der Kaltmiete zuzüglich Nebenkostenpauschale oder -vorauszahlung – nicht von der Kaltmiete allein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04). Ein Rechenbeispiel: Bei 700 € Kaltmiete und 200 € Nebenkosten beträgt die Bruttomiete 900 €. Fällt die Heizung vom 10. bis zum 25. April aus – 16 Tage in einem 30-Tage-Monat – und setzen Sie dafür eine Quote von 20 % an, ergibt sich: Tagesmiete 900 € ÷ 30 = 30 €; Minderungsbetrag 30 € × 16 Tage × 20 % = 96 €. Für diesen April zahlen Sie also 804 € statt 900 €, für alle übrigen Monate ohne Mangel wieder die volle Miete. Rechnen Sie grundsätzlich taggenau: Ein Mangel, der nur an einzelnen Tagen oder nur zeitweise auftritt, mindert die Miete auch nur für diesen Zeitraum.

Wann dürfen Sie mindern – und wann nicht?

Mindern dürfen Sie nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Mangel beeinträchtigt die Tauglichkeit der Wohnung mehr als unerheblich (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB), Sie kannten ihn nicht bereits bei Vertragsschluss (§ 536b BGB), und Sie haben ihn dem Vermieter unverzüglich angezeigt (§ 536c Abs. 1 BGB). Fehlt die Anzeige, verlieren Sie Ihre Minderungsrechte für die Zeit, in der der Vermieter mangels Kenntnis nicht helfen konnte. Eine Ausnahme gilt bei energetischen Modernisierungen: In den ersten drei Monaten nach Beginn der Maßnahme bleibt eine dadurch verursachte Beeinträchtigung außer Betracht (§ 536 Abs. 1a BGB i. V. m. § 555b BGB). Die kostenlose Mängel-Checkliste von binoro.de führt Sie durch genau diese Prüfung – von der beweisfesten Dokumentation über die Mängelanzeige bis zur taggenauen Berechnung.

Wie stellen Sie die Mängelanzeige richtig? (Muster zum Kopieren)

Eine wirksame Mängelanzeige nennt den Mangel konkret, seit wann er besteht, welcher Raum betroffen ist, und setzt eine Frist mit Kalenderdatum – pauschale Formulierungen wie „bitte kümmern Sie sich“ reichen nicht. Die folgende Vorlage können Sie als Ganzes kopieren und mit Ihren eigenen Angaben in den eckigen Klammern füllen:

Muster-Mängelanzeige – vollständiger Text zum Kopieren

Betreff: Mängelanzeige und Ankündigung einer Mietminderung – Wohnung [Adresse]

Sehr geehrte/r [Name / Hausverwaltung],

in der von mir gemieteten Wohnung liegt seit dem [Datum] folgender Mangel vor: [Mangel konkret beschreiben, z. B. „Die Heizung im Wohn- und Schlafzimmer bleibt kalt, Raumtemperatur morgens ca. 15 °C“]. Fotos und ein Mängelprotokoll füge ich bei.

Ich fordere Sie auf, den Mangel bis spätestens [konkretes Datum] zu beseitigen.

Sollte der Mangel bis dahin nicht behoben sein, mindere ich die Miete ab dem [Datum] um [X] % der Bruttomiete, bis der Mangel vollständig beseitigt ist.

Mit freundlichen Grüßen,

[Name]

Verschicken Sie die Anzeige so, dass Sie den Zugang nachweisen können – per Einwurf-Einschreiben oder durch einen Boten mit Zeugen. Das Datum des nachgewiesenen Zugangs ist der Stichtag, ab dem Ihre Minderung rechtssicher beginnt.

Was passiert, wenn Sie zu viel mindern – und gilt die Tabelle auch für Gewerbe oder Ferienwohnungen?

Mindern Sie zu hoch, entsteht ein offener Mietrückstand – und der kann zur fristlosen Kündigung führen. Fristlos kündigen darf der Vermieter, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug sind oder über einen längeren Zeitraum insgesamt zwei Monatsmieten schulden (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB); bei Wohnraum gilt der Rückstand bereits als nicht unerheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Ein Irrtum über die richtige Höhe schützt davor nicht: Der Bundesgerichtshof hält es für zumutbar, den strittigen Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen und die Höhe notfalls gerichtlich klären zu lassen (Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11). Setzen Sie die Quote im Zweifel niedriger an und zahlen Sie den Rest unter Vorbehalt – das kostet Sie nichts und nimmt das Kündigungsrisiko aus der Sache. Bei Gewerbemieten gelten dieselben gesetzlichen Grundlagen, das Minderungsrecht wird in Gewerbemietverträgen aber häufig individualvertraglich eingeschränkt, was bei Wohnraum unwirksam wäre (§ 536 Abs. 4 BGB schützt nur Wohnraum). Bei Ferienwohnungen und kurzfristigen Beherbergungsverträgen ist schon fraglich, ob überhaupt Wohnraummietrecht nach §§ 535 ff. BGB anwendbar ist oder ein Beherbergungsvertrag vorliegt – das hängt vom Einzelfall ab und sollte im Zweifel rechtlich geprüft werden.

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Häufige Fragen

Ist die Mietminderungstabelle rechtlich bindend?

Nein. Es gibt keine gesetzliche oder gerichtlich verbindliche Mietminderungstabelle. § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt lediglich eine „angemessen herabgesetzte Miete“, und was angemessen ist, entscheidet im Streitfall ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall neu. Veröffentlichte Tabellen fassen frühere Einzelfallurteile zu bestimmten Wohnungen und Zeiträumen zusammen und dienen nur als grobe Orientierung, nicht als Rechtsanspruch auf eine bestimmte Quote.

Muss ich den Mangel erst dem Vermieter melden, bevor ich mindern darf?

Ja. § 536c Abs. 1 BGB verpflichtet Sie, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie das, können Sie Ihre Minderungsrechte für die Zeit nicht geltend machen, in der der Vermieter mangels Kenntnis keine Abhilfe schaffen konnte. Melden Sie deshalb schriftlich und mit nachweisbarem Zugang, etwa per Einwurf-Einschreiben, und setzen Sie eine Frist mit konkretem Kalenderdatum.

Werden mehrere Minderungsquoten addiert, wenn gleichzeitig mehrere Mängel vorliegen?

Nein, in der Regel nicht einfach addiert. Bei mehreren gleichzeitigen Mängeln kommt es auf die Gesamtbeeinträchtigung der Wohnung an, die ein Gericht neu bewertet – nicht auf die Summe der Einzelquoten aus einer Tabelle. Vollständig von der Miete befreit sind Sie ohnehin nur, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ganz aufgehoben ist (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Was passiert, wenn ich zu viel mindere?

Der zu viel einbehaltene Betrag gilt als Mietrückstand. Sind Sie an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug oder schulden Sie insgesamt zwei Monatsmieten, kann der Vermieter fristlos kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Ein Irrtum über die richtige Höhe schützt davor nicht – zahlen Sie strittige Beträge deshalb unter Vorbehalt der Rückforderung.

Gilt die Mietminderungstabelle auch für Gewerbemieten oder Ferienwohnungen?

Nur eingeschränkt. Bei Gewerbemieten gelten die Minderungsvorschriften der §§ 536 ff. BGB grundsätzlich ebenfalls, werden aber häufig durch individuelle Vertragsklauseln eingeschränkt, was bei Wohnraum unwirksam wäre. Bei Ferienwohnungen und kurzen Beherbergungsverträgen ist oft schon unklar, ob Wohnraummietrecht überhaupt anwendbar ist. Prüfen Sie den konkreten Vertrag; im Zweifel hilft eine rechtliche Beratung.

Ab wann und wie lange darf ich die Miete mindern?

Die Minderung tritt kraft Gesetzes mit dem Tag ein, an dem der Mangel auftritt – nicht erst mit der Anzeige. Zeigen Sie den Mangel jedoch nicht unverzüglich an, entfällt Ihr Minderungsrecht für den Zeitraum, in dem der Vermieter mangels Kenntnis nicht abhelfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB); die rechtzeitige Anzeige ist deshalb trotzdem wichtig. Die Minderung endet automatisch, sobald der Mangel vollständig beseitigt ist. Rechnen Sie taggenau: Besteht der Mangel nur an einzelnen Tagen, mindert sich die Miete auch nur für diesen Zeitraum, nicht für den ganzen Monat.

Muss ich die Mietminderung beim Vermieter beantragen?

Nein, einen Antrag oder eine Zustimmung brauchen Sie nicht. Die Miete ist kraft Gesetzes gemindert, sobald ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt (§ 536 Abs. 1 BGB), und eine Vertragsklausel, die dieses Recht bei Wohnraum einschränkt, ist unwirksam (§ 536 Abs. 4 BGB). Praktisch sollten Sie die Minderung trotzdem schriftlich ankündigen, damit keine unerklärte Kürzung entsteht.

Verwandte Begriffe & Artikel

Quellen

  1. § 536 BGB — Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln — abgerufen am 31. Juli 2026
  2. § 536a BGB — Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels — abgerufen am 31. Juli 2026
  3. § 536b BGB — Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme — abgerufen am 31. Juli 2026
  4. § 536c BGB — Mängelanzeige durch den Mieter — abgerufen am 31. Juli 2026
  5. § 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 31. Juli 2026
  6. § 569 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Wohnraum) — abgerufen am 31. Juli 2026
  7. § 555b BGB — Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 31. Juli 2026
  8. § 906 BGB — Zuführung unwägbarer Stoffe — abgerufen am 31. Juli 2026
  9. BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 347/04 — Bruttomiete als Bemessungsgrundlage der Minderung — abgerufen am 31. Juli 2026
  10. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11 — Kündigungsrisiko bei unberechtigter Minderung — abgerufen am 31. Juli 2026
  11. BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 — Wärmebrücken und Schimmelpilzgefahr, maßgeblicher Bauzustand — abgerufen am 31. Juli 2026
  12. BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 — Umweltmängel von Nachbargrundstücken — abgerufen am 31. Juli 2026
  13. BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 295/03 — Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % als Mangel — abgerufen am 31. Juli 2026
  14. LG Berlin, Urteil vom 26.05.1998 – 64 S 266/97 — Heizperiode und Mindesttemperaturen ohne vertragliche Regelung — abgerufen am 31. Juli 2026