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Wärmepumpen-Förderung: Wie viel Zuschuss bekommen Sie?

Für eine Wärmepumpe zahlt die KfW mindestens 30 Prozent Grundförderung, für selbstnutzende Eigentümer mit Boni bis zu 70 Prozent, bei niedrigem Haushaltseinkommen sogar bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Vermieter erhalten nur die Grundförderung von 30 Prozent. Förderfähig sind höchstens 28.000 Euro Kosten für die erste Wohneinheit (Stand: KfW-Merkblatt 458, gültig ab 21. Juli 2026).

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Wie viel Zuschuss gibt es 2026 für eine Wärmepumpe?

Die Grundförderung der KfW-Heizungsförderung 458 beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten und steht allen Antragsberechtigten zu – auch Vermietern. Nutzen Sie die Wärmepumpe selbst als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz, kommen zwei weitere Bausteine hinzu: der Klimageschwindigkeits-Bonus und der gestaffelte Einkommensbonus. In der Summe sind so bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten möglich, bei einem niedrigen Haushaltseinkommen sogar bis zu 80 Prozent (KfW-Heizungsförderung 458, Merkblatt gültig ab 21. Juli 2026). Auch eine Split-Klimaanlage mit Heizfunktion zählt als Wärmepumpe in diesem Sinne: Sie ist förderfähig, wenn sie überwiegend als Luft-Luft-Wärmepumpe heizt und die technischen Mindestanforderungen erfüllt. Vermieter erhalten dagegen nur die Grundförderung von 30 Prozent, weil die beiden Boni Selbstnutzung voraussetzen. Ob eine Wärmepumpe zu Ihrem Haus passt und welche Fördersätze für Ihren Fall infrage kommen, klären Sie mit der kostenlosen Wärmepumpen-Checkliste.

Aus welchen Bausteinen setzt sich die Förderung zusammen?

Die Förderung besteht aus einer Grundförderung und zwei Boni, die sich addieren, gemeinsam aber gedeckelt sind. Die folgende Tabelle zeigt alle Bausteine mit Höhe und Voraussetzung.

BausteinHöheVoraussetzung
Grundförderung30 %Für alle Antragsberechtigten, auch Vermieter
Klimageschwindigkeits-Bonus16 % bei Antragstellung bis 31.01.2027, danach halbjährlich −4 ProzentpunkteNur Selbstnutzer; Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung (unabhängig vom Alter) oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung
Einkommensbonus40 % / 30 % / 10 %Nur Selbstnutzer; zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € / bis 40.000 € / bis 50.000 €
Familienzuschlag+10.000 € EinkommensgrenzeMindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt

Die Summe aller Bausteine ist gedeckelt: höchstens 70 Prozent der förderfähigen Kosten, bei einem Einkommen bis 30.000 Euro – mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro – höchstens 80 Prozent (KfW-Merkblatt 458, gültig ab 21. Juli 2026). Förderfähig sind zudem nur Kosten bis zu einer Obergrenze je Wohneinheit: 28.000 Euro für die erste, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Was hat sich zum 21. Juli 2026 bei der Förderung geändert?

Mit dem Neustart der Heizungsförderung zum 21. Juli 2026 ist der frühere Effizienzbonus für natürliche Kältemittel sowie Erd- und Wasserwärme entfallen; das aktuelle KfW-Merkblatt 458 kennt nur noch Grundförderung, Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommensbonus. Ebenfalls gestrichen wurde der Emissionsminderungszuschlag. Neu ist außerdem die Staffelung des Einkommensbonus beim Heizungstausch: Statt eines einzigen Pauschalsatzes gilt jetzt eine dreistufige Skala mit 40, 30 und 10 Prozent je nach Einkommenshöhe. Für Anträge, die vor dem 21. Juli 2026 bereits zugesagt wurden, gilt Bestandsschutz – die Änderungen wirken sich auf laufende Zusagen nicht aus (KfW, Produktseite Heizungsförderung 458, Stand 21. Juli 2026).

Wer bekommt die maximale Förderung von 80 Prozent?

Die maximale Förderung von 80 Prozent bekommen Sie nur, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Sie nutzen die Immobilie selbst als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz, Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen liegt bei höchstens 30.000 Euro – mit mindestens einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind im Haushalt bei höchstens 40.000 Euro –, und Sie erfüllen die Voraussetzungen des Klimageschwindigkeits-Bonus, also den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung beziehungsweise einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Fehlt eine dieser Voraussetzungen – etwa weil Sie vermieten, ein höheres Einkommen haben oder eine noch junge Gasheizung austauschen –, sinkt der Höchstsatz auf 70 Prozent oder darunter (KfW-Merkblatt 458, gültig ab 21. Juli 2026).

Wie viel Förderung bekommen Sie konkret?

Der Zuschuss liegt in der Praxis zwischen 6.600 und 19.600 Euro, wie vier durchgerechnete Beispiele auf Grundlage des KfW-Zuschusses 458 in der seit dem 21. Juli 2026 geltenden Fassung zeigen.

ProfilFördersatzFörderfähige KostenZuschuss
Rentnerpaar, 28.000 € Haushaltseinkommen, tauscht funktionstüchtige Ölheizung im Altbau-Einfamilienhaus80 %24.000 €19.200 €
Familie mit Kind, 45.000 € Haushaltseinkommen, tauscht 22 Jahre alte Gasheizung im Altbau-Einfamilienhaus70 %28.000 € (Deckel 1. Wohneinheit)19.600 €
Vermieter, Zweifamilienhaus, zentrale Wärmepumpe für beide Einheiten30 %43.000 € (Deckel 28.000 € + 15.000 €)12.900 €
Single, 55.000 € Haushaltseinkommen, tauscht 15 Jahre alte Gasheizung im Einfamilienhaus30 %22.000 €6.600 €

Beim Rentnerpaar greifen alle drei Bausteine: 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus für die Ölheizung und 40 Prozent Einkommensbonus ergeben rechnerisch 86 Prozent – gedeckelt auf 80 Prozent, weil das Einkommen unter 30.000 Euro liegt. Bei der Familie mit Kind verschiebt der Familienzuschlag die Einkommensgrenze um 10.000 Euro nach oben; mit 45.000 Euro liegt sie damit in der 30-Prozent-Stufe des Einkommensbonus, der rechnerische Gesamtsatz von 76 Prozent wird aber auf 70 Prozent gekappt, weil 45.000 Euro über der 40.000-Euro-Grenze für den 80-Prozent-Höchstsatz liegen. Der Vermieter bekommt für beide Wohneinheiten zusammen nur die Grundförderung, dafür auf eine höhere Kostenobergrenze von 43.000 Euro. Und der Single ohne Bonusanspruch – die 15 Jahre alte Gasheizung erfüllt die 20-Jahre-Grenze des Klimageschwindigkeits-Bonus noch nicht, das Einkommen liegt über 50.000 Euro – erhält nur die Grundförderung von 30 Prozent.

Wie beantragen Sie die KfW-Förderung Schritt für Schritt?

Die KfW-Förderung läuft in sechs Schritten – wichtig ist vor allem die Reihenfolge, denn ohne Angebot fehlt die Kostenbasis, und ein zu früh unterschriebener Vertrag kostet die gesamte Förderung.

  1. Angebot einholen – ein Fachunternehmen oder eine Energieeffizienz-Expertin beziehungsweise ein Energieeffizienz-Experte erstellt das Angebot und die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit den förderfähigen Kosten
  2. Vertrag mit dem Fachunternehmen schließen – ausschließlich mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die an die KfW-Zusage geknüpft ist, samt voraussichtlichem Umsetzungsdatum
  3. Zuschussantrag im Kundenportal „Meine KfW“ stellen, gegebenenfalls nach vorheriger Registrierung – mit Vertrag und BzA im Upload, vor Vorhabenbeginn
  4. Zusage der KfW abwarten – erst danach wird der bedingte Vertrag wirksam und Sie dürfen beauftragen beziehungsweise bauen
  5. Umsetzung der Maßnahme durch das Fachunternehmen
  6. Bestätigung nach Durchführung (BnD) und Nachweise einreichen, damit der Zuschuss ausgezahlt wird

Als Vorhabenbeginn gilt sowohl der Abschluss eines unbedingten Vertrags als auch der tatsächliche Start der Bauarbeiten. Beides vor der Antragstellung schließt die Förderung endgültig aus – eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich (KfW-Merkblatt 458, gültig ab 21. Juli 2026). Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Fristen und typischen Stolperfallen rund um den Antrag selbst finden Sie im Ratgeber Heizungsförderung beantragen.

Wann wird eine Wärmepumpe nicht gefördert?

Eine Wärmepumpe wird in mehreren Fällen nicht oder nur eingeschränkt gefördert. Erstens, wenn der Vertrag mit dem Fachunternehmen vor der Antragstellung ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung geschlossen wurde oder die Bauarbeiten bereits begonnen haben – das gilt unabhängig davon, wie gut das Vorhaben sonst passt. Zweitens fehlt der Klimageschwindigkeits-Bonus, wenn die alte Heizung noch keine 20 Jahre alt ist und es sich nicht um eine Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung handelt – dann bleibt es bei der Grundförderung von 30 Prozent. Drittens entfallen beide Boni bei vermieteten Wohneinheiten, weil sie Selbstnutzung voraussetzen; was Vermieter von der Förderung anschließend auf die Miete umlegen dürfen, regelt die Modernisierungsumlage. Und viertens ist bei der Heizungsförderung eine im Grundbuch eingetragene GbR ebenso wenig antragsberechtigt wie Nießbrauchsberechtigte (KfW-Heizungsförderung 458, Stand 21. Juli 2026).

Wie lange gibt es die Förderung noch — und warum sinkt sie ab 2027?

Der Klimageschwindigkeits-Bonus von derzeit 16 Prozent gilt befristet bis zum 31. Januar 2027. Danach sinkt er erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich – jeweils zum 1. Februar und 1. August – um 4 Prozentpunkte, bis er zum 1. August 2028 vollständig entfällt. Parallel dazu sinkt der förderfähige Höchstbetrag für die erste Wohneinheit ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro (KfW-Merkblatt 458, gültig ab 21. Juli 2026). Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt des Einbaus. Wer den Heizungstausch ohnehin plant, sichert sich mit einem früheren Antrag also einen höheren Zuschuss. Bereits erteilte Förderzusagen sind von den künftigen Absenkungen nicht betroffen. Zusätzlich sinkt die Grundförderung für elektrisch angetriebene Wärmepumpen ab dem ersten Quartal 2027 von 30 auf 15 Prozent; ein neuer Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten gilt dann nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU (BEG-EM-Richtlinie vom 17. Juli 2026, Nr. 8.4.1 und 8.4.6, Stand: 3. August 2026).

Welche zusätzlichen Förderungen gibt es?

Reicht der Zuschuss nicht aus, finanziert der Ergänzungskredit 358/359 bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit und bis zu 100 Prozent der bezuschussten Kosten – vorausgesetzt, Sie haben bereits eine Förderzusage der KfW und beantragen den Kredit innerhalb von zwölf Monaten danach über eine Bank oder Sparkasse als Finanzierungspartner (KfW-Ergänzungskredit 358/359). Wer stattdessen für diese Maßnahme auf Zuschuss oder zinsverbilligtes Darlehen verzichtet, kann alternativ die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen: 7 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses, 7 Prozent im Folgejahr und 6 Prozent im übernächsten Jahr, insgesamt höchstens 40.000 Euro je Objekt – möglich nur für selbst genutzte Gebäude, die bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sind, und ausgeschlossen, sobald für dieselbe Maßnahme Zuschuss oder zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird (§ 35c EStG). Zusätzlich fördern viele Bundesländer und Kommunen eigene Programme mit unterschiedlichen Sätzen und Budgets, die meist an das laufende Haushaltsjahr gebunden sind – prüfen Sie diese Möglichkeit über die Förderdatenbank des Bundes und direkt bei Ihrer Stadt oder Ihrem Energieversorger. Die richtige Reihenfolge aus Energieberatung, Antrag und Nachweisen für Ihr gesamtes Sanierungsvorhaben führt der Fördermittel-Finder Schritt für Schritt auf.

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Wärmepumpen-Checkliste

Die kostenlose Checkliste prüft in sechs Schritten, ob eine Wärmepumpe zu Ihrem Haus passt – von der Heizlast über den Aufstellort bis zu den aktuellen Fördersätzen und der Reihenfolge Antrag vor Auftrag.

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Fördermittel-Finder

Die Checkliste führt Sie durch Energieberatung, Heizungsförderung, Effizienzmaßnahmen und den Ergänzungskredit – inklusive der Reihenfolge, in der Sie die Programme beantragen müssen.

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Häufige Fragen

Wie viel Zuschuss bekommt man vom Staat für eine Wärmepumpe?

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten und steht allen Antragsberechtigten zu. Selbstnutzende Eigentümer können zwei Boni hinzubekommen und kommen so auf bis zu 70 Prozent, bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro sogar auf bis zu 80 Prozent. Förderfähig sind höchstens 28.000 Euro Kosten für die erste Wohneinheit (Stand: KfW-Merkblatt 458, gültig ab 21. Juli 2026).

Werden Wärmepumpen 2026 noch gefördert?

Ja. Die KfW-Heizungsförderung 458 läuft unverändert weiter, seit dem 21. Juli 2026 allerdings mit neuen Sätzen: Der frühere Effizienzbonus ist entfallen, der Einkommensbonus ist jetzt dreistufig gestaffelt statt pauschal. Ab dem 1. Februar 2027 beginnt zusätzlich eine planmäßige, halbjährliche Absenkung des Klimageschwindigkeits-Bonus und der förderfähigen Höchstkosten.

Wird der Austausch einer funktionierenden Gasheizung gegen eine Wärmepumpe gefördert?

Die Grundförderung von 30 Prozent erhalten Sie unabhängig vom Alter der alten Heizung. Den zusätzlichen Klimageschwindigkeits-Bonus von 16 Prozent gibt es bei einer funktionstüchtigen Gasheizung aber erst, wenn sie mindestens 20 Jahre in Betrieb ist. Bei einer jüngeren, noch funktionierenden Gasheizung bleibt es deshalb bei der Grundförderung.

Bekomme ich als Vermieter Förderung für eine Wärmepumpe?

Ja, aber nur die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Klimageschwindigkeits-Bonus und der Einkommensbonus setzen ausdrücklich Selbstnutzung als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz voraus und stehen Vermietern nicht zu. Fördermittel mindern zudem die Kosten, die Sie über die Modernisierungsumlage später auf die Miete umlegen dürfen.

Wann muss ich den Förderantrag spätestens stellen?

Vor Vorhabenbeginn – also bevor Sie einen unbedingten Vertrag unterschreiben oder mit den Bauarbeiten beginnen. Der Vertrag mit dem Fachunternehmen muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die an die KfW-Zusage geknüpft ist. Ein zu früh unterschriebener Vertrag ohne diese Bedingung schließt die Förderung endgültig aus, eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.

Warum sinkt die Förderung ab 2027?

Weil die KfW-Heizungsförderung 458 eine planmäßige Degression vorsieht: Der Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, bis er 2028 entfällt, und der Höchstbetrag sinkt im selben Rhythmus um 750 Euro. Außerdem sinkt die Grundförderung für elektrisch angetriebene Wärmepumpen ab dem ersten Quartal 2027 von 30 auf 15 Prozent; ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten gilt dann nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU.

Gibt es die Förderung auch für Wärmepumpen im Altbau?

Ja, gefördert wird jedes bestehende Wohngebäude, dessen Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt – das genaue Baujahr darüber hinaus spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob die alte Heizung durch eine förderfähige Anlage ersetzt wird und ein Fachunternehmen die technischen Mindestanforderungen bestätigt. Auch im unsanierten Altbau ist eine Wärmepumpe damit grundsätzlich förderfähig, sofern der Antrag vor Vertragsschluss gestellt wird.

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Quellen

  1. KfW — Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (Zuschuss 458) — abgerufen am 2. August 2026
  2. KfW-Merkblatt Zuschuss 458 — BEG Heizungsförderung für Privatpersonen (gültig ab 21.07.2026) — abgerufen am 2. August 2026
  3. KfW — Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit Wohngebäude (358, 359) — abgerufen am 2. August 2026
  4. § 35c EStG — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden — abgerufen am 2. August 2026
  5. BEG-Einzelmaßnahmen: Richtlinie vom 17. Juli 2026 — abgerufen am 3. August 2026