Baulärm: Wann dürfen Sie die Miete mindern – und um wie viel?
Baulärm berechtigt zur Mietminderung, wenn er den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung spürbar einschränkt – uneingeschränkt bei Baustellen im eigenen Haus oder auf der Straße. Bei einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück gilt das laut BGH nur eingeschränkt. Üblich sind Minderungen zwischen 5 und 20 Prozent, vorausgesetzt Sie zeigen den Mangel an und dokumentieren ihn lückenlos.
Stand:
Ist Baulärm ein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt?
Ja: Baulärm ist ein Mietmangel im Sinne von § 536 BGB, wenn er die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich einschränkt – etwa weil Sie wegen Lärm, Erschütterungen oder Staub Fenster nicht öffnen, Räume nicht ungestört nutzen oder nicht ausreichend schlafen können. Bei einer Baustelle im eigenen Haus oder auf der Straße tritt die Minderung kraft Gesetzes ein: Sie müssen sie nicht beantragen, sondern zahlen ab dem Zeitpunkt der erheblichen Beeinträchtigung automatisch weniger Miete.
Wer die Baustelle betreibt, spielt dabei nur bedingt eine Rolle. Ob im eigenen Haus saniert wird oder die Straße vor dem Fenster aufgerissen wird – entscheidend ist, wie stark die Wohnnutzung tatsächlich beeinträchtigt ist. Bei einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück gilt das dagegen nur eingeschränkt: Der Bundesgerichtshof erkennt dort kein automatisches Minderungsrecht an, wenn der Vermieter beim Vertragsschluss keine besondere Ruhe der Lage ausdrücklich zugesichert hat (BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14). Wichtig ist außerdem die zeitliche Grenze: Wer den Baulärm bereits bei Abschluss des Mietvertrags kannte, hat dafür kein Minderungsrecht; das Gleiche gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen (§ 536b BGB).
Um wie viel Prozent dürfen Sie bei Baulärm mindern?
Eine feste Prozentzahl für Baulärm gibt es nicht – die Minderungshöhe richtet sich nach Dauer, Lautstärke und Tageszeit der Bauarbeiten sowie danach, wer die Baustelle betreibt. Als Orientierung dienen Bandbreiten aus vergleichbaren Gerichtsentscheidungen zu Lärm-Immissionen: Je stärker die Wohnnutzung eingeschränkt ist und je näher die Lärmquelle liegt, desto höher fällt die anerkannte Minderung aus.
| Fallgruppe | Typische Minderungsspanne | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Baustelle im eigenen Haus (Dach, Fassade, Treppenhaus) | 10–20 %, bei Kernsanierung mit Gerüst und Eingriffen in die Wohnung auch 20–50 % | Lärm-, Staub- und Erschütterungsdauer pro Tag, Zugang zur Wohnung, Baustellenzeiten |
| Baustelle auf dem Nachbargrundstück (Neubau, Abriss) | 5–15 %, in Ausnahmefällen mehr bei sehr lauten Arbeiten wie Rammen oder Abriss über mehrere Stunden täglich | Unterliegt der BGH-Linie zu nachträglichem Umgebungslärm: kein automatisches Minderungsrecht ohne zugesicherte Ruhe der Lage |
| Straßenbaustelle / Tiefbau vor dem Haus | 5–15 %, bei Vollsperrung mit Dauerlärm auch mehr | Erschütterungen, erschwerte Zufahrt, Dauer der Sperrung |
Diese Werte sind Orientierungswerte aus vergleichbaren Lärmfällen, keine festen gesetzlichen Prozentsätze – Gerichte entscheiden jeden Fall einzeln anhand von Protokoll, Dauer und Intensität. Zur Einordnung zwei veröffentlichte Entscheidungen: Bei Baulärm vom Nachbargrundstück sprach das Kammergericht Berlin 20 Prozent Minderung zu (Urteil vom 17.09.2020, Az. 8 U 1006/20), bei einer Baustelle im eigenen Haus das Amtsgericht Wiesbaden ebenfalls 20 Prozent (Urteil vom 25.06.2012, Az. 93 C 2696/11). Eine Übersicht mit weiteren Mängeln und Minderungsquoten finden Sie in der Mietminderungstabelle.
Wie gehen Sie Schritt für Schritt vor, um die Miete zu mindern?
Sie mindern die Miete, indem Sie den Mangel anzeigen, ihn dokumentieren und die Miete danach in geminderter Höhe unter Vorbehalt zahlen – ohne diese drei Schritte riskieren Sie, Ihr Minderungsrecht zu verlieren oder in Zahlungsverzug zu geraten.
- Mangel anzeigen: Zeigen Sie den Baulärm unverzüglich schriftlich beim Vermieter an (§ 536c BGB), am besten per Einwurf-Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung. Wer die Anzeige verschleppt, kann sein Recht insoweit verlieren, als der Vermieter wegen der verspäteten Meldung nicht reagieren konnte.
- Lärm dokumentieren: Führen Sie parallel ein Lärmprotokoll. Ohne Nachweis wird die Minderungshöhe im Streitfall vorsichtig geschätzt oder ganz bestritten.
- Miete unter Vorbehalt kürzen: Zahlen Sie ab dem nächsten Zahlungstermin die um den geschätzten Prozentsatz gekürzte Miete und vermerken Sie „unter Vorbehalt“. So sichern Sie sich ab, falls sich später eine andere Minderungshöhe als richtig herausstellt.
- Vorsichtig kalkulieren: Mindern Sie eher zu wenig als zu viel. Wer zu stark mindert, gerät in Mietrückstand – und schon ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen kann für den Vermieter ein fristloser Kündigungsgrund sein, ebenso ein über mehrere Termine aufgelaufener Rückstand von zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).
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Wie führen Sie ein Lärmprotokoll, das vor Gericht Bestand hat?
Ein Lärmprotokoll ist die schriftliche, laufend geführte Aufzeichnung von Datum, Uhrzeit, Dauer und Art des Baulärms – im Streitfall ist es Ihr wichtigster Beweis, weil Gerichte die Minderungshöhe ohne Dokumentation nur vorsichtig schätzen oder ganz ablehnen. Führen Sie es ab dem ersten Tag der Beeinträchtigung durchgehend, nicht nur an besonders lauten Tagen.
Kopieren Sie sich die folgende Tabelle in ein Dokument oder eine Notiz-App und tragen Sie täglich ein, was Sie wahrnehmen:
| Datum | Uhrzeit von–bis | Art des Geräuschs | Lautstärke (1–5) | Beeinträchtigung | Zeugen |
|---|---|---|---|---|---|
| z. B. 03.08.2026 | 07:15–11:30 | Presslufthammer, Bohren | 5 | Telefonate im Home-Office nicht möglich, Fenster geschlossen | Partner/in, Nachbar Hr. X |
Ergänzen Sie zusätzlich: Fotos oder kurze Videoclips mit sichtbarem Datum, den Namen der Baufirma – meist auf dem Bauschild vermerkt – sowie, falls möglich, eine grobe Lautstärkemessung per Smartphone-App als zusätzliche Orientierung, nicht als Vollbeweis. Bewahren Sie das Protokoll durchgehend auf und fassen Sie es wöchentlich zusammen, damit die Kontinuität der Beeinträchtigung erkennbar bleibt.
Gilt die Mietminderung auch bei einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück?
Bei einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück gibt es kein automatisches Minderungsrecht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter das Risiko nachträglich veränderter Umweltbedingungen in der Umgebung grundsätzlich selbst tragen, sofern der Vermieter beim Vertragsschluss keine bestimmte Ruhe der Lage ausdrücklich zugesichert hat (BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14, sogenanntes „Bolzplatz-Urteil“). Im entschiedenen Fall ging es um erhöhten Lärm durch eine Bolzplatz-Nutzung in der Nachbarschaft, die erst nach Mietbeginn entstand.
Für Baulärm bedeutet das: Eine Baustelle, die der Vermieter selbst nicht beeinflussen kann und die zu den üblichen Veränderungen eines städtischen Umfelds gehört, begründet nicht automatisch eine Minderung – anders als Lärm aus dem eigenen Haus. Trotzdem ist damit nicht jede Nachbarbaustelle minderungsfrei: Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einer dauerhaften Veränderung der Umgebung, wie im Bolzplatz-Fall, und einer zeitlich begrenzten, aber außergewöhnlich intensiven Baumaßnahme, die deutlich über das hinausgeht, was in einem Wohngebiet normal ist. Bei starkem, andauerndem Baustellenlärm – etwa mehrstündigem Rammen oder Abrissarbeiten – haben untere Gerichte auch für Nachbargrundstücke Minderungen zugesprochen, wenn die Beeinträchtigung erheblich und dokumentiert war. Bestreitet der Vermieter die Minderung, lohnt sich hier oft eine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt.
Was gilt bei Sanierung im eigenen Haus oder in der Nachbarwohnung?
Bei einer Sanierung im eigenen Haus oder in der Nachbarwohnung gilt die normale Minderungsregel, ohne die Einschränkung aus dem Bolzplatz-Urteil – weil der Vermieter hier selbst Bauherr ist oder die Arbeiten in seinem eigenen Herrschaftsbereich stattfinden. Ob im Dachgeschoss, Treppenhaus, an der Fassade oder in der Wohnung nebenan gebohrt, gestemmt oder ein Gerüst aufgebaut wird: Der Vermieter muss die Wohnung während der gesamten Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und haftet für Beeinträchtigungen durch von ihm veranlasste Bauarbeiten.
Eine Ausnahme gilt bei energetischer Modernisierung, etwa der Erneuerung von Fenstern, Fassadendämmung oder Heizungsanlage: Für Maßnahmen der energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB ist die Mietminderung für die ersten drei Monate ab Beginn der Maßnahme ausgeschlossen (§ 536 Abs. 1a BGB). Bei anderen Bauarbeiten – etwa reinen Instandsetzungen, Dachsanierung oder Umbauten in der Nachbarwohnung ohne energetischen Zweck – gilt diese Frist nicht, hier mindern Sie ab dem ersten Tag der erheblichen Beeinträchtigung.
Welche Bauzeiten und Ruhezeiten müssen Bauunternehmen einhalten?
Bauarbeiten mit erhöhter Lärmentwicklung sind an Werktagen üblicherweise zwischen 7 und 20 Uhr zulässig, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht – die genauen Zeiten regeln kommunale Lärmschutz- und Ruhezeitenverordnungen sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Diese Vorschriften richten sich in erster Linie an Bauherr und Bauaufsicht, nicht direkt an das Mietverhältnis – sie sind aber ein wichtiges Indiz dafür, ob eine Beeinträchtigung als erheblich im Sinne von § 536 BGB gilt.
Hält sich die Baustelle nicht an diese Zeiten, etwa mit Lärm am Sonntag oder nach 20 Uhr, stärkt das Ihre Position doppelt: Sie können sich zusätzlich beim Ordnungsamt beschweren und haben ein starkes Indiz für eine höhere Minderung, weil die Grenze des ortsüblich Zumutbaren überschritten ist. Notieren Sie solche Verstöße gesondert im Lärmprotokoll.
Können Sie die Mietminderung rückwirkend geltend machen?
Rückwirkend mindern können Sie nur eingeschränkt: Die Minderung tritt zwar automatisch mit Beginn der erheblichen Beeinträchtigung ein, unabhängig von der Mängelanzeige – wer die Miete aber in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos in voller Höhe weiterzahlt, kann diesen Betrag später oft nicht mehr zurückfordern (§ 814 BGB). Praktisch bedeutet das: Solange Sie noch nicht gemindert haben, sollten Sie ab sofort mindern, statt für die bereits gezahlte Zeit auf eine Rückforderung zu setzen.
Haben Sie die Miete versehentlich in voller Höhe weitergezahlt, obwohl Sie den Mangel bereits angezeigt hatten, können Sie zu viel gezahlte Miete als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen (§ 812 BGB) – die Verjährungsfrist dafür beträgt regelmäßig drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte und Sie davon Kenntnis hatten (§ 199 Abs. 1 BGB, § 195 BGB). Ein lückenloses Lärmprotokoll ist dafür die entscheidende Grundlage, weil Sie sonst nicht belegen können, seit wann und wie stark der Mangel bestand.
Zählen auch Staub, Dreck, Home-Office und Schichtdienst als Minderungsgrund?
Ja, auch Staub und Dreck durch eine Baustelle zählen als Mietmangel, wenn sie die Wohnnutzung spürbar beeinträchtigen – etwa wenn Fenster wegen Bauschutt und Staub nicht geöffnet werden können oder Balkon und Terrasse verschmutzt sind. Dokumentieren Sie das zusätzlich zum Lärmprotokoll mit Fotos und Datum, dann fließt es in dieselbe Minderung ein.
Individuelle Umstände wie Home-Office-Tätigkeit oder Schichtdienst mit Tagschlaf erhöhen die Minderungshöhe nicht automatisch, weil sich die Minderung am objektiven Zustand der Wohnung orientiert und nicht an Ihrer persönlichen Nutzung. In der Praxis wirken solche Umstände aber oft als zusätzliches Argument für die Erheblichkeit, etwa wenn Baulärm tagsüber zuverlässiges Arbeiten oder Schlafen unmöglich macht – dokumentieren Sie das konkret im Lärmprotokoll, statt es allgemein zu behaupten.
Wie kündigen Sie die Mietminderung an – mit Musterbrief?
Kündigen Sie die Mietminderung schriftlich an, bevor Sie die Miete tatsächlich kürzen – so hat der Vermieter Gelegenheit zu reagieren, und Sie haben einen Nachweis über Zeitpunkt und Grund. Kopieren Sie sich den folgenden Text und ergänzen Sie Ihre Angaben in den eckigen Klammern:
Betreff: Anzeige eines Mangels und Ankündigung einer Mietminderung wegen Baulärm Sehr geehrte/r [Name des Vermieters/der Hausverwaltung], seit dem [Datum] wird die Wohnung [Adresse] durch Bauarbeiten [im Haus / auf dem Nachbargrundstück / auf der Straße vor dem Haus] erheblich beeinträchtigt. Die Arbeiten finden werktags in der Regel von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] statt und verursachen [Lärm / Erschütterungen / Staub], sodass [konkrete Einschränkung, z. B. „ein normales Arbeiten im Home-Office nicht möglich ist“]. Ich zeige Ihnen diesen Mangel hiermit gemäß § 536c BGB an und bitte um Mitteilung, ob und wie Sie Abhilfe schaffen können. Ein Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Art der Beeinträchtigung wird ab sofort geführt und auf Anfrage vorgelegt. Ich weise darauf hin, dass ich die Miete ab dem [Datum, z. B. nächster Zahlungstermin] um [Prozentsatz, z. B. vorläufig 10 Prozent] mindere und den vollen Betrag nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zahle, solange die Beeinträchtigung fortbesteht. Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name] |
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Zur Mängel-ChecklisteHäufige Fragen
Wie hoch darf die Mietminderung bei Baulärm ausfallen?
Es gibt keine festen Prozentsätze, nur Bandbreiten aus vergleichbaren Gerichtsentscheidungen. Bei Baustellen im Haus sind 10 bis 20 Prozent üblich, bei Kernsanierungen auch mehr. Bei Baustellen auf dem Nachbargrundstück oder auf der Straße bewegen sich anerkannte Minderungen meist zwischen 5 und 15 Prozent. Die genaue Höhe hängt von Dauer, Lautstärke und Nachweis im Lärmprotokoll ab.
Wie lange muss ich als Mieter Bauarbeiten dulden?
Modernisierungsmaßnahmen müssen Sie grundsätzlich dulden, wenn der Vermieter sie form- und fristgerecht angekündigt hat (§ 555d BGB) – unabhängig von der Mietminderung. Bei energetischer Modernisierung ist die Minderung für die ersten drei Monate ausgeschlossen (§ 536 Abs. 1a BGB), danach mindern Sie normal weiter. Reine Instandsetzungen müssen Sie ebenfalls dulden, hier gilt diese Drei-Monats-Frist aber nicht.
Gilt die Mietminderung auch bei einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück?
Nicht automatisch. Der BGH hat entschieden, dass Mieter das Risiko nachträglich veränderter Umweltbedingungen in der Umgebung grundsätzlich selbst tragen, wenn keine besondere Ruhe der Lage vertraglich zugesichert wurde (BGH, VIII ZR 197/14, „Bolzplatz-Urteil“). Bei außergewöhnlich intensivem, gut dokumentiertem Baustellenlärm, etwa mehrstündigem Rammen, haben untere Gerichte trotzdem Minderungen zugesprochen. Der Einzelfall entscheidet.
Kann ich die Miete wegen Baulärm rückwirkend mindern?
Nur eingeschränkt. Die Minderung tritt zwar automatisch mit Beginn der erheblichen Beeinträchtigung ein, doch wer die Miete in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos voll weiterzahlt, kann diesen Betrag später meist nicht mehr zurückfordern (§ 814 BGB). Zeigen Sie den Mangel deshalb sofort an und mindern Sie ab dem nächsten Zahlungstermin, statt auf eine spätere Rückforderung zu setzen.
Muss ich den Baulärm dokumentieren, um mindern zu dürfen?
Rechtlich mindert sich die Miete auch ohne Protokoll automatisch mit der Beeinträchtigung. Praktisch entscheidet die Dokumentation aber über den Streitfall: Ohne Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Art des Geräuschs kann der Vermieter die Erheblichkeit bestreiten, und Gerichte schätzen dann eher vorsichtig. Ein lückenloses Protokoll ist deshalb faktisch Voraussetzung für eine durchsetzbare Minderung.
Kann der Vermieter kündigen, wenn ich die Miete wegen Baulärm mindere?
Eine berechtigte, richtig berechnete Minderung ist kein Kündigungsgrund. Riskant wird es, wenn Sie zu hoch mindern: Für eine fristlose Kündigung reicht bereits ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Terminen, oder von zwei Monatsmieten über einen längeren Zeitraum (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Kalkulieren Sie die Minderungshöhe deshalb eher vorsichtig und dokumentieren Sie die Beeinträchtigung sorgfältig, bevor Sie kürzen.
Zählen Dreck und Staub durch die Baustelle auch als Mietmangel?
Ja. Staub, Bauschutt oder Schmutz zählen als Mietmangel, wenn sie die Wohnnutzung spürbar einschränken – etwa wenn Fenster deshalb nicht geöffnet werden können oder Balkon und Terrasse unbenutzbar sind. Dokumentieren Sie das zusätzlich zum Lärmprotokoll mit Fotos und Datum, dann fließt es in dieselbe Minderung wie der Baulärm mit ein.
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RatgeberQuellen
- § 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 536b BGB – Kenntnis des Mieters bei Vertragsschluss — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 536c BGB – Anzeigepflicht des Mieters — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 555b BGB – Begriff der Modernisierungsmaßnahme — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 555d BGB – Duldung von Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 812 BGB – Herausgabeanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 814 BGB – Kenntnis der Nichtschuld — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist — abgerufen am 31. Juli 2026
- § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 31. Juli 2026
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) — abgerufen am 31. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 ("Bolzplatz-Urteil") — abgerufen am 31. Juli 2026
- DAWR-Mietminderungstabelle – Baulärm (Gerichtsentscheidungen im Überblick) — abgerufen am 31. Juli 2026