Welche Gründe rechtfertigen eine Eigenbedarfskündigung?
Eine Eigenbedarfskündigung ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zulässig, wenn Sie die Wohnung ernsthaft für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige Ihres Haushalts benötigen — etwa weil Kind, Eltern oder Geschwister einziehen sollen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen dafür vernünftige, nachvollziehbare Gründe; weder überzogene Anforderungen noch ein pauschaler Freibrief sind zulässig.
Stand:
Was ist eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 BGB?
Eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn Sie als Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige Ihres Haushalts benötigen und deshalb ordentlich kündigen. Rechtsgrundlage ist § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der Eigenbedarf als einen von drei ausdrücklich im Gesetz genannten Gründen für eine ordentliche Kündigung nennt — neben der schuldhaften Vertragsverletzung des Mieters und der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks.
Zulässig ist die Kündigung nur, wenn der Nutzungswunsch ernsthaft, konkret und gegenwärtig ist: Sie müssen im Kündigungsschreiben die Person benennen, die einziehen soll, und den Grund erläutern (§ 573 Abs. 3 BGB). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reichen dafür vernünftige, nachvollziehbare Gründe aus — Gerichte dürfen weder überzogene Anforderungen an die Plausibilität stellen, noch darf Eigenbedarf als bloße Floskel ohne echten Nutzungswillen dienen (BGH, Urteil vom 04.03.2015 – VIII ZR 166/14).
Welche Gründe sind bei einer Eigenbedarfskündigung anerkannt und welche abgelehnt?
Anerkannt sind alle Gründe, bei denen Sie oder eine der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen die Wohnung tatsächlich zum Wohnen nutzen will und dieser Wunsch nachvollziehbar dargelegt ist. Abgelehnt werden Gründe, denen kein echter Nutzungswille zugrunde liegt oder die auf eine reine Verwertung der Wohnung zielen. Die folgende Übersicht ordnet typische Konstellationen aus der Praxis der jeweiligen Gerichtslinie zu:
| Grund | Status | Gerichtslinie |
|---|---|---|
| Vermieter zieht selbst ein (Wohnortwechsel, Familienzuwachs, Trennung) | Anerkannt | Regelfall des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| Kind beginnt Ausbildung, Studium oder Berufseinstieg am Ort der Wohnung | Anerkannt | BGH, 04.03.2015 – VIII ZR 166/14: vernünftige, nachvollziehbare Gründe genügen |
| Eltern oder Großeltern ziehen aus Alters- oder Pflegegründen näher an die Familie | Anerkannt | Familienangehörige i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| Geschwister, Nichte oder Neffe sollen einziehen | Anerkannt | BGH, 27.01.2010 – VIII ZR 159/09: Verwandtschaft mit Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO) genügt allein, keine zusätzliche persönliche Bindung nötig |
| Lebensgefährte oder Pflegekraft zieht dauerhaft in den Haushalt ein | Anerkannt als Haushaltsangehörige | § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Variante „Angehörige des Haushalts” |
| Untergeordnetes Arbeitszimmer bei eindeutig überwiegender Wohnnutzung | Anerkannt, eng begrenzt | Wohnnutzung muss klar im Vordergrund stehen |
| Wohnung soll vollständig oder überwiegend gewerblich genutzt werden (Büro, Kanzlei, Praxis) | Abgelehnt | keine Wohnnutzung, damit kein Eigenbedarf i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| Kündigung soll nur einen gewinnbringenderen Verkauf oder eine Neuvermietung ermöglichen | Abgelehnt | kein Eigenbedarf, allenfalls Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit eigenen, engeren Voraussetzungen |
| Benannte Bedarfsperson zieht tatsächlich nicht ein oder existiert nicht | Abgelehnt | Indiz für vorgetäuschten Eigenbedarf |
Auch ein aus Mieterperspektive großzügiger Flächenwunsch ist grundsätzlich hinzunehmen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Gerichte die Angemessenheit des Wohnflächenbedarfs nicht durch eigene Vorstellungen ersetzen dürfen, solange Sie Ihren Wunsch nachvollziehbar begründen; nur bei einem erkennbaren Missverhältnis liegt Rechtsmissbrauch vor (BGH, 04.03.2015 – VIII ZR 166/14).
Für welche Personen dürfen Vermieter Eigenbedarf anmelden?
Eigenbedarf dürfen Sie nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB für drei Personengruppen anmelden: für sich selbst, für Familienangehörige und für Angehörige Ihres Haushalts. Die folgende Übersicht zeigt, wer im Einzelnen dazuzählt:
| Personenkreis | Beispiele | Hinweis |
|---|---|---|
| Sie selbst | Vermieter oder Vermieterin | Regelfall, keine weitere Voraussetzung |
| Familienangehörige in gerader Linie | Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern | stets als Bedarfsperson erfasst |
| Familienangehörige in der Seitenlinie bis zum 3. Grad | Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel, Tanten | erfasst kraft Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO), keine zusätzliche persönliche Bindung nötig (BGH, 27.01.2010 – VIII ZR 159/09) |
| Angeheiratete bis zum 2. Grad | Schwiegereltern, Schwägerin, Schwager | nach überwiegender Auslegung als Familienangehörige erfasst |
| Angehörige des Haushalts ohne Verwandtschaft | Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, dauerhaft im Haushalt lebende Pflegekraft | dauerhafte Aufnahme in den Haushalt erforderlich |
| Nicht erfasst | entfernte Verwandte ab dem 4. Grad, etwa Cousin oder Cousine, sowie lose Bekannte | auch bei enger persönlicher Bindung kein Familienangehöriger, da kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (BGH, 10.07.2024 – VIII ZR 276/23) |
Ausschlaggebend ist in jedem Fall, dass die Bedarfsperson die Wohnung tatsächlich zum eigenen Wohnen nutzen will und dieser Wunsch im Kündigungsschreiben konkret benannt wird — die bloße Zugehörigkeit zum privilegierten Personenkreis reicht ohne echten Nutzungswillen nicht aus.
Wie muss der Eigenbedarf im Kündigungsschreiben begründet werden?
Der Eigenbedarf muss nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB bereits im Kündigungsschreiben so konkret begründet werden, dass der Mieter den Grund von anderen Kündigungsgründen unterscheiden kann — verlangt werden der Name der Bedarfsperson, das Verwandtschafts- oder Näheverhältnis zu Ihnen und der konkrete Nutzungsgrund. Eine fehlende oder zu vage Begründung ist der häufigste Grund, an dem Eigenbedarfskündigungen vor Gericht scheitern.
Eine mögliche Formulierung für den Kernsatz der Begründung:
Ich kündige das Mietverhältnis über die Wohnung in der [Adresse] gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs zum [Datum]. |
Meine Tochter [Vorname Nachname], geboren am [Datum], benötigt die Wohnung, da sie zum [Datum] eine Ausbildungsstelle in [Ort] antritt und derzeit über keinen eigenen Wohnraum am Ausbildungsort verfügt. |
Ein vergleichbarer, für sie nutzbarer Wohnraum steht ihr nicht zur Verfügung. |
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Reicht eine berufliche Nutzung als Eigenbedarfsgrund?
Eine rein oder überwiegend berufliche oder gewerbliche Nutzung reicht als Eigenbedarfsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht aus, weil die Vorschrift ausdrücklich eine Nutzung als Wohnung verlangt. Zulässig ist die Kündigung nur, wenn die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund steht und eine berufliche Mitnutzung — etwa ein Arbeitszimmer — allenfalls untergeordnet hinzukommt.
Nach der Rechtsprechung darf der Berufs- oder Geschäftsbedarf nicht wie ein eigener, ungeschriebener Kündigungsgrund behandelt werden; die Gerichte prüfen den Einzelfall und wägen dabei auch die durch Art. 12 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Vermieters ab. Wollen Sie die Wohnung vollständig in ein Büro, eine Kanzlei oder eine Praxis umwandeln, tragen Sie dieses Vorhaben nicht über § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB — allenfalls käme, in engen Grenzen, ein sonstiges berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB in Betracht.
Wann liegt bei langjährigen oder älteren Mietern ein Härtefall vor?
Ein hohes Alter oder eine lange Mietdauer allein begründet noch keinen Härtefall — entscheidend ist nach § 574 Abs. 1 BGB, ob der Auszug für den Mieter im konkreten Einzelfall eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde, etwa wegen ernsthafter gesundheitlicher Risiken oder fehlenden Ersatzwohnraums.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Gerichte Alter und Wohndauer nicht pauschal als Härtegrund werten dürfen, sondern im Einzelfall prüfen müssen, ob der Umzug dem Mieter tatsächlich nicht zumutbar ist; macht der Mieter eine gesundheitliche Gefährdung substanziiert geltend, ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Urteile vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17). Wie der Widerspruch nach § 574 BGB formal abläuft und welche Kriterien für einen Härtefall sprechen, erklärt unser Ratgeber Eigenbedarfskündigung: Härtefall.
Welche Fehler machen eine Eigenbedarfskündigung unwirksam?
Am häufigsten scheitern Eigenbedarfskündigungen an einer zu vagen oder fehlenden Begründung im Kündigungsschreiben, an einer falsch berechneten Kündigungsfrist oder daran, dass die Bedarfsperson tatsächlich nicht existiert oder nicht einziehen will.
Ein weiterer typischer Fehler betrifft nachgeschobene Gründe: Ein Grund, der bereits bei Zugang der Kündigung vorlag, aber nicht genannt wurde, lässt sich später nicht mehr wirksam ergänzen — nur nachträglich entstandene Gründe dürfen Sie nachreichen (§ 573 Abs. 3 Satz 2 BGB). Haben Sie die Wohnung erst gekauft, kann außerdem eine Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB greifen, die je nach Bundesland und Umwandlung in Wohnungseigentum drei bis zehn Jahre betragen kann; Details dazu erklärt unser Ratgeber Eigenbedarfskündigung nach Kauf. Welche gestaffelten Kündigungsfristen von drei bis neun Monaten je nach Mietdauer gelten, erläutert der Ratgeber Kündigungsfrist bei Eigenbedarf; die vollständige, formal geprüfte Vorlage bietet unser Ratgeber Eigenbedarfskündigung: Muster.
Was droht bei vorgetäuschtem Eigenbedarf?
Täuschen Sie einen Eigenbedarf nur vor, drohen Ihnen als Vermieter Schadensersatzansprüche des Mieters, die von Umzugs- und Maklerkosten über eine höhere Miete in der neuen Wohnung bis hin zu entgangenem Gewinn reichen können.
Zieht die genannte Bedarfsperson nach der Kündigung nicht ein oder fällt der Bedarf kurz nach dem Auszug des Mieters wieder weg, spricht das nach gefestigter Rechtsprechung stark für eine vorgetäuschte Kündigung; Sie müssen dann nachvollziehbar darlegen, warum der Bedarf nachträglich entfallen ist. Wie die Beweislast im Einzelnen verteilt ist und mit welchen Ansprüchen Mieter rechnen können, erklärt unser Ratgeber Vorgetäuschter Eigenbedarf.
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Eigenbedarf prüfenHäufige Fragen
Reicht es, wenn ich als Vermieter allgemein Platzmangel als Eigenbedarfsgrund angebe?
Nein. Pauschale Angaben wie „Platzmangel“ reichen nicht aus. Sie müssen im Kündigungsschreiben die konkrete Bedarfsperson benennen sowie den tatsächlichen Nutzungsgrund erläutern, etwa dass Ihre Tochter aus beruflichen Gründen in die Wohnung einziehen möchte. Fehlt diese Konkretisierung, ist die Kündigung nach § 573 Abs. 3 BGB unwirksam.
Können auch Nichten, Neffen oder Geschwister als Bedarfspersonen gelten?
Ja. Geschwister, Nichten und Neffen zählen zu den Familienangehörigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO zusteht — eine zusätzliche persönliche Bindung zum Vermieter ist dafür nicht erforderlich. Bei entfernteren Verwandten wie Cousins oder Cousinen ab dem vierten Grad reicht dagegen selbst eine enge persönliche Bindung nicht aus, weil ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Kann ich Gründe für den Eigenbedarf nachträglich nachschieben?
Grundsätzlich nicht: Ein Grund, der bereits bei Zugang der Kündigung vorlag, aber nicht genannt wurde, lässt sich später nicht mehr wirksam ergänzen. Möglich ist nur, einen bereits im Kündigungsschreiben genannten Grund näher zu erläutern. Ein völlig neuer Bedarfsgrund erfordert eine eigene, neue Kündigung mit erneuter Frist.
Reicht eine berufliche Nutzung wie ein Homeoffice als Eigenbedarfsgrund?
Nur eingeschränkt. Eine überwiegend oder ausschließlich berufliche Nutzung erfüllt § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht, da die Vorschrift eine Nutzung als Wohnung voraussetzt. Zulässig ist allenfalls eine untergeordnete berufliche Mitnutzung, etwa ein Arbeitszimmer, wenn die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund steht.
Gilt Eigenbedarf auch bei langjährigen oder älteren Mietern?
Ja, ein Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB besteht unabhängig vom Alter oder der Mietdauer des Mieters. Hohes Alter oder eine lange Mietdauer können aber im Rahmen des Härtefall-Widerspruchs nach § 574 BGB berücksichtigt werden, wenn der Auszug im Einzelfall eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.
Was passiert, wenn sich herausstellt, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war?
Zieht die genannte Bedarfsperson tatsächlich nicht ein oder wird der behauptete Bedarf innerhalb kurzer Zeit nach dem Auszug des Mieters wieder aufgegeben, spricht das für einen nur vorgetäuschten Eigenbedarf. Dem Vermieter drohen dann Schadensersatzansprüche des ausgezogenen Mieters, etwa für Umzugskosten, Maklergebühren und die Mietdifferenz zur neuen Wohnung; er muss dann plausibel erklären, warum der Bedarf nachträglich entfallen ist.
Muss ich für die Kündigungsbegründung ein bestimmtes Formular verwenden?
Nein, ein gesetzlich vorgeschriebenes Formular gibt es nicht. Wichtig ist allein, dass das Kündigungsschreiben schriftlich erfolgt (§ 568 BGB) und die Bedarfsperson sowie den Nutzungsgrund konkret benennt. Eine strukturierte Vorlage hilft, die Begründungsanforderungen aus § 573 Abs. 3 BGB vollständig zu erfüllen.
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RatgeberQuellen
- § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters, Eigenbedarf und Begründungspflicht — abgerufen am 1. August 2026
- § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 1. August 2026
- § 574 BGB – Widerspruch des Mieters — abgerufen am 1. August 2026
- § 577a BGB – Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung (Sperrfrist) — abgerufen am 1. August 2026
- § 568 BGB – Form der Kündigung — abgerufen am 1. August 2026
- BGH, Urteil vom 04.03.2015 – VIII ZR 166/14 (vernünftige, nachvollziehbare Gründe genügen) — abgerufen am 1. August 2026
- BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 167/17 (Härtefallprüfung bei hohem Alter) — abgerufen am 1. August 2026
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- BGH, Urteil vom 27.01.2010 – VIII ZR 159/09 (Nichte als Familienangehörige, kein zusätzliches Bindungserfordernis) — abgerufen am 1. August 2026
- BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 276/23 (Cousin kein Familienangehöriger, Kreis abschließend über Zeugnisverweigerungsrecht) — abgerufen am 1. August 2026