KfW-Zuschuss in der Steuererklärung: Was müssen Sie angeben?
Nein – als Selbstnutzer geben Sie einen KfW-Zuschuss nicht in der Steuererklärung an, denn er ist keine steuerpflichtige Einnahme. Bei einer vermieteten Immobilie mindert der Zuschuss dagegen die Herstellungs- oder Erhaltungskosten und wirkt sich so auf Abschreibung und Werbungskosten aus. Für Handwerkerbonus und Steuerbonus gilt: Nur ungeförderte Anteile zählen.
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Muss ich meinen KfW-Zuschuss in der Steuererklärung angeben?
Nein, wenn Sie Ihr Zuhause selbst bewohnen. Ein KfW-Zuschuss ist dann keine steuerpflichtige Einnahme, weil das Bewohnen der eigenen vier Wände keiner der sieben Einkunftsarten aus § 2 EStG zuzuordnen ist – Sie erzielen damit keine Einkünfte im steuerlichen Sinne. Der Zuschuss taucht deshalb in keiner Anlage Ihrer Steuererklärung auf. Anders sieht es aus, sobald die geförderte Immobilie vermietet ist oder Sie zusätzlich Handwerkerkosten beziehungsweise den Steuerbonus für energetische Sanierung nutzen wollen – dort wirkt der Zuschuss indirekt weiter. Die folgende Tabelle zeigt die vier wichtigsten Konstellationen im Überblick.
| Konstellation | Steuerliche Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| KfW-Zuschuss, selbstgenutzte Immobilie | Nicht steuerbar, keine Angabe in der Steuererklärung | § 2 EStG (keine Einkunftsart erfüllt) |
| KfW-Zuschuss, vermietete Immobilie | Mindert die Herstellungskosten (Abschreibungsbasis) bzw. den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand | § 7, § 9 EStG (Nettoprinzip) |
| Handwerkerleistungen nach § 35a EStG | Absetzbar nur für Lohnanteile, die nicht Teil der geförderten Maßnahme sind | § 35a Abs. 3 EStG |
| Steuerbonus energetische Sanierung, § 35c EStG | Ausgeschlossen, sobald für dieselbe Maßnahme ein Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen genutzt wird | § 35c Abs. 3 EStG |
Wo trage ich die KfW-Förderung in der Steuererklärung ein – und wo nicht?
Bewohnen Sie die geförderte Immobilie selbst, tragen Sie den Zuschuss nirgends ein – weder als Einnahme noch als Abzug. Vermieten Sie die Immobilie, erscheint der Zuschuss nicht als eigene Zeile in der Anlage V, sondern wirkt indirekt: Sie setzen bei der Gebäude-AfA und beim Erhaltungsaufwand nur den Betrag an, der nach Abzug des Zuschusses tatsächlich bei Ihnen verblieben ist. Ein Beispiel: Kostet die neue Heizung 20.000 Euro und Sie erhalten 6.000 Euro KfW-Zuschuss, bilden nur die restlichen 14.000 Euro die Bemessungsgrundlage für Abschreibung oder Werbungskosten. Ob die Maßnahme dabei sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand oder abzuschreibenden Herstellungsaufwand darstellt, hängt vom Einzelfall ab – lassen Sie sich die Zuordnung von Ihrem Steuerberater bestätigen.
Kann ich trotz KfW-Zuschuss Handwerkerkosten nach § 35a EStG absetzen?
Für die geförderte Maßnahme selbst nicht: § 35a Abs. 3 EStG schließt den Handwerkerbonus für Aufwendungen aus, für die bereits ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss aus öffentlichen Kassen genutzt wurde. Erhalten Sie also für den Heizungstausch einen KfW-Zuschuss, dürfen Sie die Lohnkosten dieser Maßnahme nicht zusätzlich über § 35a EStG absetzen. Beauftragen Sie im selben Jahr aber andere, nicht geförderte Handwerkerleistungen – etwa Malerarbeiten oder eine Dachrinnenreparatur –, bleibt der Handwerkerbonus dafür in vollem Umfang nutzbar: 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, gegen Rechnung und bei Zahlung auf das Konto des Handwerkers (§ 35a EStG, abgerufen 02.08.2026).
KfW-Zuschuss oder Steuerbonus nach § 35c EStG – was lohnt sich mehr?
Beides zusammen für dieselbe Maßnahme geht nicht: § 35c Abs. 3 EStG schließt den Steuerbonus aus, sobald Sie für die energetische Maßnahme bereits einen öffentlichen Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen erhalten. Sie müssen sich also je Maßnahme entscheiden, und der Steuerbonus gilt ohnehin nur für Gebäude, die bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sind und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Zeitlich ist er zudem befristet: § 35c ist erstmals auf Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind (§ 52 EStG, abgerufen 02.08.2026).
Ein Rechenbeispiel für den Heizungstausch mit 20.000 Euro förderfähigen Kosten: Über die KfW-Grundförderung des Programms 458 erhalten Sie 30 Prozent Zuschuss, also 6.000 Euro sofort und ohne Rückzahlung (Stand: KfW-Programmseite 458, 21.07.2026). Verzichten Sie stattdessen auf die Förderung und nutzen § 35c EStG, verteilt sich der Steuerbonus über drei Jahre – 7 Prozent, 7 Prozent und 6 Prozent der Kosten, insgesamt 20 Prozent beziehungsweise 4.000 Euro, gedeckelt auf 40.000 Euro je Objekt (§ 35c EStG, abgerufen 02.08.2026). Rein rechnerisch bringt der Zuschuss hier mehr, zumal selbstnutzende Eigentümer beim Heizungstausch zusätzliche Boni erhalten können – die vollständige Fördersatz-Tabelle mit allen Bausteinen zeigt der Ratgeber Wärmepumpen-Förderung. Der Steuerbonus lohnt sich vor allem, wenn keine Förderung möglich oder gewollt ist – etwa weil der Fördertopf ausgeschöpft ist, der Antrag zeitlich nicht mehr vor der Auftragsvergabe passt oder die Befristung bis 2030 im konkreten Fall keine Rolle spielt. Einen vollständigen Vergleich aller vier Förderwege für die energetische Sanierung bietet der Ratgeber Energetische Sanierung: Förderung für den Altbau.
Wie wird der KfW-Zuschuss bei einer vermieteten Immobilie steuerlich behandelt?
Bei Vermietung gilt das Nettoprinzip: Sie dürfen als Werbungskosten oder Abschreibung nur ansetzen, was Sie wirtschaftlich selbst getragen haben. Der KfW-Zuschuss mindert deshalb die Bemessungsgrundlage – bei einer wertverbessernden Maßnahme (Herstellungsaufwand) die Basis für die jährliche Gebäude-AfA, bei einer reinen Instandsetzung den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. Der Handwerkerbonus nach § 35a EStG gilt für vermietete Objekte nicht, weil er eine Leistung im eigenen Haushalt voraussetzt; die Kosten sind dort stattdessen regulär als Werbungskosten abziehbar. § 35c EStG scheidet für vermietete Immobilien komplett aus, weil er ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt.
Was gilt für die Heizungsförderung (KfW 458) bei Wärmepumpe und Co.?
Für die Heizungsförderung nach dem Programm KfW 458 gilt dieselbe Mechanik wie für jeden anderen KfW-Zuschuss – die Fördersumme selbst ist beim Selbstnutzer nicht steuerbar. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten und steht auch Vermietern zu. Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten – derzeit 16 Prozent, befristet bis 31. Januar 2027, danach halbjährliche Absenkung um jeweils 4 Prozentpunkte bis zum vollständigen Wegfall am 1. August 2028 – sowie einen gestaffelten Einkommens-Bonus: 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro; mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind im Haushalt erhöhen sich diese Grenzen um jeweils 10.000 Euro. Insgesamt ist die Förderung auf höchstens 70 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt, bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro – mit Kind bis 40.000 Euro – auf höchstens 80 Prozent. Förderfähig sind dabei nur Kosten bis 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten (KfW-Merkblatt 458, gültig ab 21. Juli 2026). Alle Bausteine im Detail sowie durchgerechnete Beispiele zeigt der Ratgeber Wärmepumpen-Förderung, den Ablauf des Antrags selbst Heizungsförderung beantragen. Das gilt auch für eine Klimaanlage, die überwiegend heizt: Als Luft-Luft-Wärmepumpe fällt sie unter dasselbe Programm und dieselbe steuerliche Behandlung. Auch hier gilt: Nutzen Sie den Zuschuss, ist für dieselbe Heizungsmaßnahme weder der Handwerkerbonus nach § 35a EStG noch der Steuerbonus nach § 35c EStG zusätzlich möglich. Ob eine Wärmepumpe technisch zu Ihrem Haus passt, klären Sie unabhängig davon mit Ihrem Fachbetrieb.
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Zur Förder-ChecklisteHäufige Fragen
In welchem Jahr wirkt sich der KfW-Zuschuss auf meine Steuererklärung aus?
Als Selbstnutzer in keinem Jahr, weil der Zuschuss keine steuerpflichtige Einnahme ist. Vermieten Sie die Immobilie, zählt nicht das Jahr des Geldeingangs, sondern das Jahr, in dem die zugehörigen Kosten steuerlich erfasst werden: Bei Herstellungsaufwand mindert der Zuschuss die Abschreibungsbasis ab Fertigstellung, bei sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand die Werbungskosten im Jahr der Zahlung.
Sind KfW- und BAFA-Zuschüsse zu versteuern?
Beim Selbstnutzer nicht – beide folgen derselben Logik, weil das Bewohnen der eigenen Immobilie keine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Bei Vermietung sind sie ebenfalls keine eigene Einnahme, mindern aber die Herstellungs- oder Erhaltungskosten, die Sie steuerlich geltend machen können.
Welche Belege sollte ich für den KfW-Zuschuss aufbewahren?
Bewahren Sie den Zuwendungs- beziehungsweise Förderbescheid, die Rechnungen der Handwerker und den Nachweis der Zuschusszahlung auf. Als Vermieter benötigen Sie diese Unterlagen, um die Bemessungsgrundlage für Abschreibung oder Erhaltungsaufwand korrekt um den Zuschuss zu kürzen. Das Finanzamt kann die Zuordnung im Rahmen einer Prüfung nachträglich verlangen; ohne Belege lässt sich die Kürzung nicht nachvollziehbar darlegen.
Was passiert, wenn ich den KfW-Zuschuss in der Steuererklärung vergessen habe?
Als Selbstnutzer passiert nichts, denn der Zuschuss gehört ohnehin nicht in die Steuererklärung. Haben Sie als Vermieter die Abschreibung oder den Erhaltungsaufwand versehentlich ohne Kürzung um den Zuschuss angesetzt, können Sie die betroffene Steuererklärung berichtigen – sprechen Sie das vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater ab.
Was gilt für alte Zuschüsse aus dem eingestellten Programm KfW 461?
Das Förderprogramm KfW 461 ist eingestellt und lässt sich nicht mehr beantragen. An der steuerlichen Behandlung bereits erhaltener Zuschüsse ändert die Einstellung nichts: Beim Selbstnutzer bleiben sie nicht steuerbar, bei einer heute vermieteten Immobilie mindern sie weiterhin die Bemessungsgrundlage für Abschreibung oder Erhaltungsaufwand. Die Programmnummer spielt für die steuerliche Einordnung keine Rolle.
Muss ich Zinsen aus einem KfW-Kredit in der Steuererklärung angeben?
Bei Selbstnutzung nicht – private Finanzierungskosten für die eigene Wohnung sind steuerlich unbeachtlich und tauchen in keiner Anlage auf. Vermieten Sie die Immobilie, sind die Zinsen für einen KfW-Kredit dagegen als Werbungskosten in der Anlage V abziehbar, genau wie Zinsen für ein klassisches Bankdarlehen.
Verwandte Begriffe & Artikel
KfW-Förderung
Zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der staatlichen KfW für Bauen, Kaufen und energetisches Sanieren, beantragt über die Hausbank.
GlossarGebäude-AfA
Jährliche steuerliche Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes über die Nutzungsdauer nach § 7 EStG.
GlossarErhaltungsaufwand
Sofort abziehbare Reparaturkosten am Gebäude, abgegrenzt von aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand und vom anschaffungsnahen Aufwand nach § 6 EStG.
GlossarWerbungskosten bei Vermietung
Kosten, die Vermieter von den Mieteinnahmen abziehen dürfen — etwa Schuldzinsen, Abschreibung, Erhaltungsaufwand und Verwaltungskosten nach § 9 EStG.
GlossarWärmepumpen-Förderung: Wie viel Zuschuss bekommen Sie?
Grundförderung 30 %, mit Boni bis zu 70 %, bei niedrigem Einkommen bis zu 80 % Zuschuss für die Wärmepumpe. Vermieter erhalten nur die Grundförderung von 30 %.
RatgeberHeizungsförderung beantragen: So läuft der Antrag Schritt für Schritt
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RatgeberEnergetische Sanierung: Welche Förderung gibt es für den Altbau?
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RatgeberWird eine Klimaanlage gefördert? Ja – als Luft-Luft-Wärmepumpe
Ja, eine Klimaanlage wird gefördert – aber nur als Luft-Luft-Wärmepumpe mit Heizfunktion und JAZ ab 3,0. Fördersatz bis 70 %, bei niedrigem Einkommen bis 80 %.
RatgeberQuellen
- § 2 EStG — Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (Einkunftsarten nach Abs. 1) — abgerufen am 2. August 2026
- § 7 EStG — Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung — abgerufen am 2. August 2026
- § 9 EStG — Werbungskosten — abgerufen am 2. August 2026
- § 35a EStG — Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Ausschluss öffentlich geförderter Maßnahmen nach Abs. 3) — abgerufen am 2. August 2026
- § 35c EStG — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Kumulierungsverbot nach Abs. 3) — abgerufen am 2. August 2026
- § 52 EStG — Anwendungsvorschriften (zeitliche Anwendung des § 35c: Maßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen, vor dem 1.1.2030 abgeschlossen) — abgerufen am 2. August 2026
- KfW — Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458): 30 Prozent Grundförderung, Klimageschwindigkeits-Bonus 16 Prozent, Einkommens-Bonus 40/30/10 Prozent, Höchstkosten 28.000/15.000/8.000 Euro (Programmseite, Merkblatt gültig ab 21.07.2026) — abgerufen am 2. August 2026
- KfW — Wohngebäude – Zuschuss (461): Programm eingestellt, keine Antragstellung mehr möglich — abgerufen am 2. August 2026
- KfW — Rechtliche Hinweise (Steuerdisclaimer: keine Einzelfallauskünfte, Verweis auf Finanzbehörde bzw. Steuerberater) — abgerufen am 2. August 2026