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Geschlossenen Immobilienfonds geerbt – annehmen, ausschlagen oder verkaufen?

Wer eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erbt, hat drei Wege: annehmen und halten, die gesamte Erbschaft ausschlagen oder annehmen und über den Zweitmarkt verkaufen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB), eine Teilausschlagung nur des Fondsanteils ist unwirksam (§ 1950 BGB). Wer annimmt, haftet auch für Ausschüttungen, die der Erblasser bereits erhalten hat.

Stand:

Was passiert mit dem Fondsanteil, wenn der Anleger stirbt?

Der Fondsanteil fällt mit dem Tod automatisch als Teil des Nachlasses an die Erben – die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB, Stand 03.08.2026). Bei der Kommanditgesellschaft läuft die Gesellschaft mit den Erben weiter, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt (§ 177 HGB) – prüfen Sie daher den Vertrag auf eine qualifizierte Nachfolgeklausel.

Bei mehreren Erben fällt der Kommanditanteil jedem kraft Gesetzes direkt nach seiner Erbquote zu, nicht der Erbengemeinschaft (§ 711 Abs. 2 BGB; für die Fonds-KG über § 161 Abs. 2 i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Jeder Miterbe entscheidet einzeln – anders als bei einer geerbten Immobilie direkt (geerbtes Haus verkaufen und Steuern).

Was ist der geerbte Fondsanteil überhaupt wert?

Verlässlich lässt sich das nur anhand von Substanzwert und Haftungsrisiko einschätzen, eine pauschale Zahl gibt es nicht – ohne diese Einschätzung lässt sich weder Ausschlagung noch Verkauf beurteilen. Der erste praktische Schritt ist deshalb, den Substanzwert zu ermitteln: Eine erste Einschätzung liefert die Werteinschätzung für geschlossene Fonds – Substanzwert je Anteil aus Verkehrswerten der Objekte, Fondsschulden und Anteilszahl.

Für Erben kommt eine zweite Zahl hinzu: das Nachschussrisiko aus wiederaufgelebter Kommanditistenhaftung. Ausschüttungen sind bei diesen Fonds oft Rückzahlungen der Einlage statt Gewinn – soweit zurückgezahlt, gilt die Einlage gegenüber Gläubigern als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB, Stand 03.08.2026), die Haftung lebt bis zur eingetragenen Haftsumme wieder auf (§ 171 Abs. 1 HGB). Maßgeblich: Haftsumme des Erblassers minus nicht gewinngedeckte Ausschüttungen – die Differenz gehört vom Substanzwert abgezogen. Eine strukturierte Übersicht dazu bietet die Zweitmarkt-Prüfliste – kostenlos, 45 Prüfpunkte von den Unterlagen bis zur Preisfindung.

Marktanker, keine Wertaussage für Ihren Fonds: Immobilienfonds wurden am Zweitmarkt der Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG im Juni 2026 im Schnitt zu 64,84 Prozent der Zeichnungssumme (Nominalbeteiligung, ohne Agio) gehandelt (zweitmarkt.de, Stand 03.08.2026).

Welche drei Wege habe ich als Erbe – und was kostet welcher?

Sie haben drei Wege: annehmen und halten, ausschlagen oder annehmen und verkaufen – nur den Fondsanteil ausschlagen geht nicht (§ 1950 BGB). Details, Stand 03.08.2026:

WegVoraussetzungFristRisikoKosten
Annehmen und haltenKeine Ausschlagung; Sonderrechtsnachfolge (§ 711 Abs. 2 BGB), bei Direktbeteiligung HR-Anmeldung (§ 162 HGB)6 Wochen ungenutzt verstreichen lassen = Annahme (§ 1943, § 1944 Abs. 1 BGB)Haftung inkl. wiederaufgelebter Kommanditistenhaftung bis Haftsumme (§ 1967, § 172 Abs. 4 HGB), beschränkbar (§ 1975 BGB)Laufende Fondskosten, ggf. Notar-/Registerkosten
AusschlagenErklärung ggü. Nachlassgericht, notariell beglaubigt (§ 1945 Abs. 1 BGB); betrifft immer die gesamte Erbschaft (§ 1950 BGB)6 Wochen ab Kenntnis, bei Testament ab Bekanntgabe; 6 Monate bei Auslandsbezug (§ 1944 Abs. 1 bis 3 BGB)Anteil und übrige Erbschaft fallen dem nächstberufenen Erben an (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB)Wertabhängige Gerichtsgebühr, ggf. Beglaubigung
Annehmen und verkaufenWie oben, zusätzlich Zustimmung der anderen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 BGB) – der Gesellschaftsvertrag regelt das bei Fonds meist abweichend, etwa Zustimmung der Komplementärin oder des Treuhänders – sowie ein Käufer über den ZweitmarktKeine gesetzliche Frist; Stichtage laut GesellschaftsvertragNachhaftung 5 Jahre (§ 137 Abs. 1 HGB); Käufer haftet für Altverbindlichkeiten mit (§ 173 HGB)Kursabschlag am Zweitmarkt (Immobilienfonds ø 64,84 % der Zeichnungssumme/Nominalbeteiligung, Juni 2026, zweitmarkt.de) zzgl. Plattformkosten

Welche Fristen muss ich als Erbe im Blick behalten?

Vier Fristen zählen: Ausschlagung, Steueranzeige, Handelsregisteranmeldung und Nachhaftung nach Verkauf. Stand 03.08.2026.

FristDauerBeginnRechtsgrundlage
Ausschlagungsfrist (Inland)6 WochenKenntnis von Anfall und Berufungsgrund; bei Testament ab Bekanntgabe durch das Nachlassgericht§ 1944 Abs. 1, 2 BGB
Ausschlagungsfrist (Auslandsbezug)6 Monateletzter Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland oder Erbe im Ausland§ 1944 Abs. 3 BGB
Anzeige beim Erbschaftsteuer-Finanzamt3 MonateKenntnis vom Anfall des Erwerbs§ 30 Abs. 1 ErbStG
Nachhaftung nach Verkauf des Anteils5 JahreKenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden oder Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister – je nachdem, was zuerst eintritt§ 137 Abs. 1 HGB

Für die Handelsregisteranmeldung nennt das Gesetz keine feste Tagesfrist (§ 162 Abs. 1, 2 HGB) – erledigen Sie sie zeitnah.

Wie und bis wann kann ich die Erbschaft ausschlagen?

Die Ausschlagung erfolgt binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift oder notariell beglaubigt (§ 1944 Abs. 1 BGB, § 1945 Abs. 1 BGB, Stand 03.08.2026) – Beginn und Auslandsfrist zeigt die Tabelle oben.

Eine Teilausschlagung nur des Fondsanteils ist unwirksam (§ 1950 BGB) – wer den Anteil loswerden will, muss die gesamte Erbschaft ausschlagen. Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Schlagen Sie aus, fällt der Anteil dem nächstberufenen Erben an (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB) – oft den eigenen Kindern.

Hafte ich als Erbe für Ausschüttungen, die der Verstorbene bereits erhalten hat?

Ja, wenn Sie annehmen. Sie haften für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB) – dazu zählt die Haftung des Erblassers als Kommanditist bis zur eingetragenen Haftsumme, ausgeschlossen nur soweit die Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 HGB, Stand 03.08.2026). Wurde die Einlage durch Ausschüttungen zurückgezahlt, gilt sie gegenüber Gläubigern als nicht geleistet – die Haftung lebt in dieser Höhe wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB); in der Fondsinsolvenz macht der Insolvenzverwalter sie geltend (§ 171 Abs. 2 HGB).

Beschränken lässt sich die Haftung auf den Nachlass über eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB); reicht der Nachlass nicht aus, hilft die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB).

Was ändert sich, wenn ich den Anteil annehme und verkaufen will?

Zwei Dinge ändern sich gegenüber dem Weg „Annehmen und halten": Nach dem Verkauf haften Sie als ausgeschiedener Gesellschafter für bis dahin begründete Verbindlichkeiten noch fünf Jahre – die Frist beginnt erst, sobald der Gläubiger vom Ausscheiden Kenntnis erlangt oder es im Handelsregister eingetragen wird, je nachdem was zuerst eintritt (§ 137 Abs. 1 HGB, Stand 03.08.2026). Und bei der Einkommensteuer gilt die Fußstapfenregel: Bei unentgeltlichem Erwerb zählt für die Zehnjahresfrist des privaten Veräußerungsgeschäfts die Anschaffung des Erblassers, nicht Ihre eigene (§ 23 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG).

Sie nehmen dazu wie beim Weg „Annehmen und halten" an und verkaufen den Anteil dann meist über den Zweitmarkt (Zweitmarktverkauf geschlossener Fonds). Ein gesetzliches Rückgaberecht gibt es nicht, die Ausstiegsregeln stehen im Gesellschaftsvertrag (dazu Immobilienfonds kündigen); die Übertragung selbst beschreibt geschlossene Fonds verkaufen. Ob ein Gewinn der Spekulationssteuer unterliegt, hängt vom Kaufdatum des Erblassers ab – Details bei Fondsanteile verkaufen und Steuern.

Muss die Übernahme des Anteils zum Handelsregister angemeldet werden?

Bei einer Direktbeteiligung ja: Ein- und Austritt eines Kommanditisten sind zum Handelsregister anzumelden (§ 162 Abs. 1, 2 HGB, Stand 03.08.2026) – elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 HGB) –, auch beim Wechsel vom Erblasser auf Sie. Sind Sie nur mittelbar über einen Treuhänder beteiligt, ändert sich am Registereintrag nichts; Sie melden dann nur dem Treuhänder Ihren Eintritt als Treugeber.

Erledigen Sie die Anmeldung zügig, sobald feststeht, dass Sie den Anteil behalten. Ob vor der Eintragung bereits eine Haftung entstehen kann, hängt vom Einzelfall ab – das gehört in die Hand eines Notars oder Rechtsanwalts.

Muss ich Erbschaftsteuer auf die Beteiligung zahlen – und wie wird sie bewertet?

Ja, sofern der Wert Ihres gesamten Erwerbs den persönlichen Freibetrag übersteigt. Die Steuer entsteht mit dem Tod (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, Stand 03.08.2026), Bewertungsstichtag ist dieser Zeitpunkt (§ 11 ErbStG). Anzeigepflicht: drei Monate nach Kenntnis (§ 30 Abs. 1 ErbStG).

Die Bewertung läuft über eine gesonderte Feststellung des Finanzamts: bei gewerblicher Fonds-KG als Anteil am Betriebsvermögen, bei vermögensverwaltender als Anteil an den Wirtschaftsgütern und Schulden (§ 12 Abs. 5, 6 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Nr. 2, 4 BewG). Welche Variante zutrifft, entscheidet die Fondsstruktur – klären Sie das mit einem Steuerberater. Grundlagen: Glossareintrag Erbschaftsteuer Immobilie.

VerwandtschaftsverhältnisSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte und LebenspartnerI500.000 €
Kinder und Kinder verstorbener KinderI400.000 €
EnkelI200.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse II100.000 €
Steuerklasse II und Steuerklasse IIIII / III20.000 € je Person

Die Freibeträge gelten für den gesamten Erwerb (§ 16 Abs. 1 ErbStG; Steuerklasse I: § 15 Abs. 1 ErbStG). Diese Übersicht ist abstrakt-generell, Stand 03.08.2026: Für Gesellschaftsvertrag, Bewertung und Steuerfolgen im Einzelfall wenden Sie sich an Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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Häufige Fragen

Muss ich Erbschaftsteuer auf einen geschlossenen Fonds zahlen?

Ja, wenn der Wert Ihres gesamten Erwerbs den persönlichen Freibetrag übersteigt: 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für übrige Personen der Steuerklasse I, 20.000 Euro für Steuerklasse II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Stand: 03.08.2026.

Was passiert mit dem Fondsanteil beim Todesfall des Anlegers?

Der Anteil fällt automatisch als Teil des Nachlasses an die Erben, die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Der Fonds läuft mit den Erben weiter, sofern der Vertrag nichts anderes regelt (§ 177 HGB). Bei mehreren Erben fällt der Anteil jedem direkt nach seiner Erbquote zu (§ 711 Abs. 2 BGB).

Kann ich nur den Fondsanteil ausschlagen und den Rest der Erbschaft behalten?

Nein. Annahme und Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden, eine Teilausschlagung ist unwirksam (§ 1950 BGB). Wer den Fondsanteil nicht will, muss die gesamte Erbschaft ausschlagen – einschließlich aller anderen Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses. Eine isolierte Ausschlagung nur des Fondsanteils ist rechtlich ausgeschlossen.

Wie lange ist die Ausschlagungsfrist und wann beginnt sie?

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB), beginnend mit Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund, bei Testament erst mit Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 BGB). Bei Auslandsbezug (Erblasser oder Erbe im Ausland) gelten sechs Monate statt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Hafte ich als Erbe für Ausschüttungen, die der Verstorbene erhalten hat?

Ja, wenn Sie annehmen. Ausschüttungen, die Rückzahlungen der Einlage statt Gewinn waren, gelten gegenüber Gläubigern als nicht geleistet – die Kommanditistenhaftung lebt bis zur Haftsumme wieder auf (§ 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB). Beschränkbar auf den Nachlass über Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB).

Wie komme ich aus einem geerbten geschlossenen Immobilienfonds wieder raus?

Ein gesetzliches Rückgaberecht an die Fondsgesellschaft gibt es nicht, die Ausstiegsregeln stehen im Gesellschaftsvertrag. Praktisch verkaufen Sie den Anteil über den Zweitmarkt an einen anderen Anleger. Dabei bleibt eine Nachhaftung für Altverbindlichkeiten noch fünf Jahre bestehen – die Frist beginnt erst mit Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden oder mit der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister, je nachdem was zuerst eintritt (§ 137 Abs. 1 HGB).

Wie wird der geerbte Fondsanteil für die Erbschaftsteuer bewertet?

Maßgeblich ist der Wert zum Todestag, nicht ein späterer Verkaufspreis (§ 11 ErbStG). Das Finanzamt stellt den Wert gesondert fest: bei gewerblichen Fonds-Kommanditgesellschaften als Anteil am Betriebsvermögen, bei vermögensverwaltenden als Anteil an den einzelnen Wirtschaftsgütern und Schulden (§ 12 Abs. 5, 6 ErbStG, § 151 Abs. 1 BewG).

Was ist der geerbte Anteil überhaupt wert?

Das lässt sich nur anhand von Substanzwert und Haftungsrisiko einschätzen: Verkehrswerte der Fondsobjekte plus liquide Mittel minus Schulden, geteilt durch die Anteile, abzüglich des Nachschussrisikos aus wiederaufgelebter Haftung. Als Marktanker: Immobilienfonds wurden am Zweitmarkt im Juni 2026 im Schnitt zu 64,84 Prozent der Zeichnungssumme (Nominalbeteiligung, ohne Agio) gehandelt (zweitmarkt.de, Stand 03.08.2026).

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Quellen

  1. § 1922 BGB — Gesamtrechtsnachfolge — abgerufen am 3. August 2026
  2. § 1943 BGB — Annahme und Ausschlagung der Erbschaft — abgerufen am 3. August 2026
  3. § 1944 BGB — Ausschlagungsfrist — abgerufen am 3. August 2026
  4. § 1945 BGB — Form der Ausschlagung — abgerufen am 3. August 2026
  5. § 1950 BGB — Teilannahme; Teilausschlagung — abgerufen am 3. August 2026
  6. § 1953 BGB — Wirkung der Ausschlagung — abgerufen am 3. August 2026
  7. § 1967 BGB — Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten — abgerufen am 3. August 2026
  8. § 1975 BGB — Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz — abgerufen am 3. August 2026
  9. § 1990 BGB — Dürftigkeitseinrede des Erben — abgerufen am 3. August 2026
  10. § 711 BGB — Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen — abgerufen am 3. August 2026
  11. § 177 HGB — Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines Kommanditisten — abgerufen am 3. August 2026
  12. § 161 HGB — Kommanditgesellschaft — abgerufen am 3. August 2026
  13. § 105 HGB — Offene Handelsgesellschaft, entsprechende Anwendung des BGB — abgerufen am 3. August 2026
  14. § 171 HGB — Haftung des Kommanditisten — abgerufen am 3. August 2026
  15. § 172 HGB — Haftsumme des Kommanditisten — abgerufen am 3. August 2026
  16. § 162 HGB — Anmeldung von Kommanditisten — abgerufen am 3. August 2026
  17. § 12 HGB — Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen — abgerufen am 3. August 2026
  18. § 137 HGB — Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters — abgerufen am 3. August 2026
  19. § 173 HGB — Eintritt eines Kommanditisten — abgerufen am 3. August 2026
  20. § 9 ErbStG — Entstehung der Steuer — abgerufen am 3. August 2026
  21. § 11 ErbStG — Bewertungsstichtag — abgerufen am 3. August 2026
  22. § 12 ErbStG — Bewertung — abgerufen am 3. August 2026
  23. § 16 ErbStG — Freibeträge — abgerufen am 3. August 2026
  24. § 15 ErbStG — Steuerklassen — abgerufen am 3. August 2026
  25. § 30 ErbStG — Anzeige des Erwerbs — abgerufen am 3. August 2026
  26. § 151 BewG — Gesonderte Feststellungen — abgerufen am 3. August 2026
  27. § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte — abgerufen am 3. August 2026
  28. Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG — Zahlen und Fakten — abgerufen am 3. August 2026