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Welche Steuern fallen beim Verkauf geschlossener Fondsanteile an?

Welche Steuer beim Verkauf eines Anteils an einem geschlossenen Fonds anfällt, hängt von der Fondsart ab: Bei einem vermögensverwaltenden Fonds ist der Gewinn nach zehn Jahren Haltefrist steuerfrei (§ 23 EStG), bei einem gewerblichen oder gewerblich geprägten Fonds ist er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb stets steuerpflichtig (§ 15, § 16 EStG). Stand: 3. August 2026.

Stand:

Welche Steuern fallen beim Verkauf eines Anteils an einem geschlossenen Fonds an?

Das hängt von der Ausgestaltung des Fonds ab: Bei einem vermögensverwaltenden Fonds ist der Verkaufsgewinn nach Ablauf einer zehnjährigen Haltefrist steuerfrei, bei einem gewerblichen oder gewerblich geprägten Fonds ist er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb unabhängig von der Haltedauer stets steuerpflichtig.

Wichtig vorweg: Ein geschlossener Fonds ist rechtlich kein Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes — Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft gelten ausdrücklich nicht als Investmentfonds (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Die für Aktien- und Investmentfonds bekannte Abgeltungsteuer greift hier also nicht; auch die Regeln zum Direktverkauf einer Immobilie (siehe Haus verkaufen: Welche Steuer fällt an?) passen hier nicht, da Sie einen Gesellschaftsanteil verkaufen. Wie der Verkauf über den Zweitmarkt praktisch abläuft, zeigt Geschlossene Fonds verkaufen, wie sich der Kurs bildet Zweitmarkt für geschlossene Fonds. Geht es Ihnen dagegen um den gesellschaftsrechtlichen Weg der Anteilsübertragung selbst — Zustimmung der Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung, Nachhaftung —, klärt das KG-Beteiligung verkaufen; bei einer Auflösung statt eines Verkaufs gelten andere Regeln (Auflösung und Auszahlung geschlossener Immobilienfonds).

Woran erkenne ich, ob mein Fonds vermögensverwaltend oder gewerblich ist?

Maßgeblich sind die Tätigkeit des Fonds und die Rechtsform seiner Komplementärin laut Gesellschaftsvertrag. Ein Kommanditist, der als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Übt die Gesellschaft selbst kein Gewerbe aus, gilt sie trotzdem als gewerblich, wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haften und nur diese oder gesellschaftsfremde Personen zur Geschäftsführung befugt sind — die gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Das trifft auf viele geschlossene Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu.

Ein Fonds ist dagegen vermögensverwaltend, wenn er sich auf das Halten und Vermieten von Immobilien beschränkt, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen. Verlässlich lässt sich das nur aus Gesellschaftsvertrag und Jahresabschluss ablesen; im Zweifel gibt die Fondsverwaltung oder Ihr Steuerberater Auskunft.

Welche Steuern fallen beim Verkauf eines Anteils an einem vermögensverwaltenden Fonds an?

Beim vermögensverwaltenden Fonds ist der Verkaufsgewinn ein privates Veräußerungsgeschäft (auch Spekulationssteuer genannt) und nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf des Anteils nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Verkauf des Fondsanteils zählt dabei als Verkauf der anteiligen Fondsimmobilien, denn die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG). Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Gewinn unabhängig von seiner Höhe steuerfrei. Wurde der Anteil geerbt, zählt für diese Zehnjahresfrist der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, nicht Ihr eigener (§ 23 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG) – mehr dazu im Ratgeber Geschlossenen Immobilienfonds geerbt.

Innerhalb der Frist ist der Gewinn der Unterschied zwischen Verkaufspreis und Anschaffungs- sowie Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG), zugerechnet als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG); daneben erzielt der Fonds laufend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bleibt der Jahresgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 Euro, bleibt er komplett steuerfrei — eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der volle Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Verluste sind im Verlustausgleich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar, nicht mit Miete oder Gehalt (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Sie verfallen deshalb aber nicht automatisch am Jahresende: Reicht der Ausgleich im selben Jahr nicht aus, mindern die Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG die privaten Veräußerungsgewinne des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder späterer Jahre (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).

Modellrechnung (Annahmen): Anteil vor sechs Jahren für 20.000 Euro erworben, Verkauf jetzt am Zweitmarkt für 24.000 Euro. Gewinn: 4.000 Euro, über der Freigrenze und damit steuerpflichtig. Bei angenommenem Grenzsteuersatz von 40 Prozent ergibt das rund 1.600 Euro Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag, soweit dieser im Einzelfall noch anfällt); nach Ablauf der zehn Jahre wäre derselbe Gewinn vollständig steuerfrei.

Welche Steuern fallen beim Verkauf eines Anteils an einem gewerblichen oder gewerblich geprägten Fonds an?

Beim gewerblichen oder gewerblich geprägten Fonds ist der Verkaufsgewinn unabhängig von der Haltedauer stets steuerpflichtig, weil Sie als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Beim Verkauf des gesamten Anteils ist der Gewinn ein begünstigter Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); beim Teilverkauf gilt er als laufender Gewinn ohne die folgenden Vergünstigungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Bemessungsgrundlage ist der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten, vermindert um Ihr anteiliges Betriebsvermögen — Ihr Kapitalkonto (§ 16 Abs. 2 EStG). Beim vollständigen Verkauf bleibt auf Antrag ein Freibetrag von 45.000 Euro steuerfrei, wenn Sie 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig sind; er wird nur einmal im Leben gewährt und schmilzt ab 136.000 Euro Veräußerungsgewinn ab (§ 16 Abs. 4 EStG). Der Gewinn kann zudem ermäßigt besteuert werden: Allen offen steht dafür die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG). Nur wer — wie beim Freibetrag — das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, kann stattdessen auf Antrag, nur einmal im Leben und nur bis zu einem Veräußerungsgewinn von 5 Millionen Euro einen ermäßigten Satz von 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes, mindestens 14 Prozent, wählen (§ 34 Abs. 3 EStG); ohne diese Voraussetzungen bleibt nur die Fünftelregelung. Gewerbesteuer fällt in der Regel nicht an, soweit der Gewinn auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt (§ 7 Satz 2 GewStG); bei Treuhandbeteiligung kann das anders liegen.

Modellrechnung (Annahmen): Kapitalkonto 15.000 Euro, Verkaufspreis 25.000 Euro, Verkaufskosten 500 Euro. Veräußerungsgewinn: 25.000 minus 500 minus 15.000 = 9.500 Euro (§ 16 Abs. 2 EStG). Ab 55 Jahren und ungenutztem Freibetrag bleibt dieser Betrag steuerfrei; ohne vollendetes 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit steht nur die Fünftelregelung offen, der ermäßigte Satz nach § 34 Abs. 3 EStG dagegen nicht.

Wie unterscheiden sich beide Fälle in der Steuerfolge im Überblick?

Die Tabelle stellt die zentralen Steuerfolgen gegenüber; sie ersetzt keine Einzelfallprüfung.

KriteriumVermögensverwaltender FondsGewerblicher / gewerblich geprägter Fonds
EinkunftsartSonstige Einkünfte, privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG); laufend Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer (§ 15 EStG)
BemessungsgrundlageVerkaufspreis abzüglich Anschaffungs- und Werbungskosten, fingiert als Verkauf der Fondsimmobilien (§ 23 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 EStG)Verkaufspreis abzüglich Kosten und anteiligem Kapitalkonto (§ 16 Abs. 2 EStG)
Haltefrist10 Jahre zwischen Anschaffung und Verkauf; danach steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)Keine Haltefrist — Gewinn stets steuerpflichtig
Freibetrag / Freigrenze1.000 Euro Freigrenze pro Kalenderjahr für den Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)45.000 Euro Freibetrag beim vollständigen Verkauf ab 55 Jahren oder Berufsunfähigkeit, einmal im Leben (§ 16 Abs. 4 EStG)
VerlustverrechnungAusgleich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, aber Rück- oder Vortrag in das Vorjahr bzw. Folgejahre möglich, kein Verlustverfall zum Jahresende (§ 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG)Eingeschränkt bei negativem Kapitalkonto — dazu der nächste Abschnitt (§ 15a EStG)
GewerbesteuerFällt nicht anIn der Regel nicht auf den Anteil einer unmittelbar beteiligten natürlichen Person (§ 7 Satz 2 GewStG)

Was sollte ich vor dem Verkauf zum Kapitalkonto und zur Ausschüttung klären?

Zwei Punkte entscheiden über Ihre Steuerlast vor dem Verkauf: der Stand Ihres steuerlichen Kapitalkontos und die Zuordnung des laufenden Geschäftsjahres. Beide Fragen — abgeleitet aus der binoro-Prüfliste für den Kauf von Zweitmarkt-Anteilen, die dieselben Punkte aus Käufersicht auflistet — gehören auch auf die Checkliste jedes Verkäufers.

Fordern Sie den aktuellen Kapitalkontostand bei Fondsverwaltung oder Steuerberater an, bevor Sie einen Preis nennen. Ist er negativ, dürfen weitere Verlustanteile nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden, nicht mit anderen Einkünften (§ 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG) — diese Zahl wird auch ein Käufer verlangen. Klären Sie zudem schriftlich mit dem Käufer, wem Ausschüttungen und das steuerliche Ergebnis des laufenden Jahres zustehen: Ohne eigene Regelung im Kaufvertrag zählt der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Übertragungsstichtag — nicht der Tag, an dem der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wird. Ohne klare Absprache kann Ihnen so ein Ergebnis zugerechnet werden, das wirtschaftlich schon beim Käufer liegt.

Welche Sonderthemen sollte ich zusätzlich mit dem Steuerberater klären?

Drei Sonderthemen benennt dieser Ratgeber nur, ohne sie durchzurechnen. Erstens das negative Kapitalkonto: Entnahmen, die es entstehen lassen oder erhöhen, können rückwirkend als Gewinn zugerechnet werden (§ 15a EStG). Zweitens die Grunderwerbsteuer auf Fondsebene: Wechseln innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter, kann das Grunderwerbsteuer auslösen (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG). Drittens die Verlustverrechnungsbeschränkung bei gewerblichen Beteiligungen.

Dieser Ratgeber ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall — Einordnung, Kapitalkontostand und Sonderfälle gehören zum Steuerberater. Wie Sie Gesellschaftsvertrag, Jahresabschlüsse und Kapitalkontostand zusammenbekommen, zeigt die kostenlose Zweitmarkt-Prüfliste von binoro — aus Käufersicht geschrieben, aber mit denselben Unterlagen, die auch Sie als Verkäufer bereithalten sollten. Stand: 3. August 2026.

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Zweitmarkt-Prüfliste

Die kostenlose Zweitmarkt-Prüfliste von binoro führt in 45 abhakbaren Punkten durch Unterlagen, Objekt- und Finanzprüfung sowie die Übertragung eines Fondsanteils, jeweils mit Fundstelle zu Haftung und Steuern. Sie ist aus Käufersicht geschrieben, zeigt Ihnen als Verkäufer aber, welche Unterlagen — darunter der Stand des Kapitalkontos — ein Käufer von Ihnen verlangen wird. Sie ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.

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Häufige Fragen

Gilt die Abgeltungsteuer, wenn ich Anteile an einem geschlossenen Fonds verkaufe?

Nein. Die Abgeltungsteuer gilt für Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz. Ein geschlossener Fonds ist rechtlich eine Personengesellschaft und fällt ausdrücklich nicht unter diesen Investmentfonds-Begriff (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Für den Verkaufsgewinn gilt stattdessen das allgemeine Einkommensteuerrecht — je nach Fondsart für private Veräußerungsgeschäfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Welche Haltefrist gilt beim Verkauf eines geschlossenen Fondsanteils?

Nur beim vermögensverwaltenden Fonds gibt es eine Haltefrist: zehn Jahre zwischen Anschaffung und Verkauf des Anteils (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach Ablauf dieser Frist ist der Gewinn unabhängig von seiner Höhe steuerfrei. Beim gewerblichen oder gewerblich geprägten Fonds gibt es keine Haltefrist — der Gewinn ist unabhängig von der Haltedauer immer steuerpflichtig.

Kann ich einen Verlust aus dem Verkauf steuerlich verrechnen?

Das hängt von der Fondsart ab. Beim vermögensverwaltenden Fonds ist ein Verlust nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG), lässt sich aber ins Vorjahr zurück- oder in Folgejahre vortragen und verfällt nicht automatisch (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Beim gewerblichen Fonds greift stattdessen § 15a EStG bei negativem Kapitalkonto — klären Sie das mit dem Steuerberater.

Gibt es einen Freibetrag beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils?

Ja, aber nur beim vollständigen Verkauf eines Anteils an einem gewerblichen oder gewerblich geprägten Fonds: Auf Antrag bleiben 45.000 Euro steuerfrei, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und schmilzt ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro ab (§ 16 Abs. 4 EStG). Beim vermögensverwaltenden Fonds gibt es stattdessen nur die 1.000-Euro-Freigrenze.

Muss ich auf den Verkaufsgewinn Gewerbesteuer zahlen?

In der Regel nicht, wenn Sie als natürliche Person unmittelbar an einem gewerblichen Fonds beteiligt sind: Der Gewinn aus dem Verkauf Ihres Mitunternehmeranteils gehört nicht zum Gewerbeertrag der Fondsgesellschaft, soweit er auf Sie als unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt (§ 7 Satz 2 GewStG). Bei einer mittelbaren Beteiligung über einen Treuhänder kann das anders liegen — lassen Sie das im Einzelfall prüfen.

Was bedeutet ein negatives Kapitalkonto beim Verkauf?

Ist Ihr steuerliches Kapitalkonto negativ, dürfen weitere Verlustanteile nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung (§ 15a Abs. 1 und 2 EStG). Frühere Entnahmen, die ein negatives Kapitalkonto entstehen ließen, können zudem rückwirkend als Gewinn zugerechnet werden. Fragen Sie den aktuellen Kapitalkontostand vor dem Verkauf bei der Fondsverwaltung ab.

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Quellen

  1. § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte — abgerufen am 3. August 2026
  2. § 21 EStG — Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — abgerufen am 3. August 2026
  3. § 22 EStG — Arten der sonstigen Einkünfte — abgerufen am 3. August 2026
  4. § 15 EStG — Einkünfte aus Gewerbebetrieb — abgerufen am 3. August 2026
  5. § 16 EStG — Veräußerung des Betriebs — abgerufen am 3. August 2026
  6. § 15a EStG — Verluste bei beschränkter Haftung — abgerufen am 3. August 2026
  7. § 10d EStG — Verlustabzug — abgerufen am 3. August 2026
  8. § 34 EStG — Außerordentliche Einkünfte — abgerufen am 3. August 2026
  9. § 7 GewStG — Gewerbeertrag — abgerufen am 3. August 2026
  10. § 1 InvStG — Anwendungsbereich (InvStG 2018) — abgerufen am 3. August 2026
  11. § 1 GrEStG — Erwerbsvorgänge — abgerufen am 3. August 2026